Vor dem Hintergrund einer Reihe laufender und zuletzt entschiedener Klagen gegen Unternehmen in Sachen Mehrwegangebotspflicht macht der DEHOGA Bundesverband auf seine Informationen und Materialien zu der seit Januar 2023 geltenden Verpflichtung aufmerksam. Dazu gehören Vorlagen für Hinweisschilder, Merkblätter sowie der offizielle Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht, ergänzend auch Infos zur Initiative Reusable To-Go (RTG) für Food-Mehrwegsysteme.
Die Materialien sind sind hier abrufbar: https://www.dehoga-bundesverband.de/branchenthemen/mehrwegangebotspflicht/
Restaurants, Bistros und Cafés, die Speisen zum Mitnehmen in Einwegkunststoffverpackungen und/oder Getränke in Einwegbechern verkaufen, sind seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, diese jeweils auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als die Ware in der Einwegverpackung. Außerdem müssen für alle Angebotsgrößen eines To-go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen und die Mehrwegverpackung darf auch ansonsten nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegverpackung. Es ist erlaubt, die Mehrwegverpackung nur gegen ein Pfand auszugeben, das bei der Rückgabe dann wieder ausgezahlt wird.
In den jüngst entschiedenen Klagen wurden Unternehmen bzw. Franchisenehmer aus Einzelhandel und Gastronomie gerichtlich dazu verpflichtet, die gesetzliche Mehrwegangebotspflicht umzusetzen. Bei weiterer Zuwiderhandlung drohen den Unternehmen Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro pro Fall. Die Deutsche Umwelthilfe, die als Kläger aufgetreten war, kündigte bereits an, dass sie weiterhin Testbesuche durchführen und rechtlich gegen Verstöße vorgehen will.