Restaurants, Bistros und Cafés, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen in Einwegverpackungen verkaufen, sind seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, diese jeweils auch in Mehrwegverpackungen anzubieten.
Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als die Ware in der Einwegverpackung. Außerdem müssen für alle Angebotsgrößen eines To-go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen und die Mehrwegverpackung darf auch ansonsten nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegverpackung. Es ist erlaubt, die Mehrwegverpackung nur gegen ein Pfand auszugeben, das bei der Rückgabe dann wieder ausgezahlt wird.
Auf der DEHOGA-Website hat der Verband umfangreiche Informationen und Merkblätter zu den verschiedenen Aspekten der Mehrwegangebotspflicht – von Mehrweg-Poolsystemanbeitern bis hin zu Hygieneaspekten – zusammengestellt.
Zur aktiven Kommunikation an die Gäste will der DEHOGA Gastronomen zudem mit passenden Hinweisschildern unterstützen. Diese befinden sich aktuell noch in der Entwicklung und in dieser Woche zur Verfügung stehen.
Viele Betriebe vermeiden bereits Einwegartikel und setzen Alternativen zu Plastikprodukten ein. Die neue Verpflichtung, dass Restaurants, Caterer, Imbisse und Cafés ihren Gästen ab 2023 bei der Verwendung von sogenannten "Einwegkunststofflebensmittelverpackungen" oder "Einweggetränkebechern" alternativ eine Mehrwegvariante anbieten müssen, ist für die Branche jedoch mit viel Aufwand und Kosten verbunden. „Jetzt kommt es darauf an, möglichst praktikable, attraktive und kostengünstige Lösungen zur Umsetzung der neuen Regelungen zu finden“, sagt der DEHOGA Bundesverband. Das betrifft insbesondere auch die Rücknahme von Mehrwegverpackungen. Hierzu steht der DEHOGA im intensiven Austausch mit verschiedenen Partnern und ist Mitglied im Initiativbeirat der Initiative Reusable To-Go (RTG).
Es gelte zudem, schnellstmöglich für Rechtsklarheit zu sorgen. Es gebe noch viele offene Fragen. Umso wichtiger sei, dass Bund und Länder einen abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht“ unter Federführung des Umweltbundesamtes (UBA) erarbeiten würden. Mit einer Veröffentlichung ist frühestens im Februar 2023 zu rechnen, sagt der DEHOGA.