Bestpreisklauseln von Booking - Europäischer Gerichtshof (EuGH) urteilt im Sinne der Hotels

| Hotellerie Hotellerie

Das höchste europäische Gericht hat entschieden, dass die Bestpreisklauseln von Booking nach dem Wettbewerbsrecht der Union grundsätzlich nicht als Nebenabreden angesehen werden können. Sprich: Booking darf Hotels mittels Bestpreisklauseln nicht untersagen, niedrigere Preise anzubieten als in dem Buchungsportal. Die Entscheidung des EuGH bringt abschließende Rechtsklarheit in der Sache und dürfte sich auch auf den Fortgang zweier Schadensersatzverfahren auswirken. Forderungen der Hotellerie in neunstelliger Höhe gegenüber Booking stehen im Raum.

Der EuGH (Az. C-264/23) urteilte nun, dass Bestpreisklauseln grundsätzlich nicht als Nebenabreden angesehen werden könnten. Zwar hätten Plattformen wie Booking eine neutrale oder positive Auswirkung auf den Wettbewerb, betonte der EuGH, da sie es Verbrauchern ermöglichten viele Angebote schnell und einfach zu vergleichen. Auch die Hotels selbst könnten dadurch sichtbarer werden. Bestpreisklauseln seien aber nicht notwendig, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit solcher Buchungsplattformen zu sichern.

Die sogenannte enge Bestpreisklausel von Booking.com verbot es Hotels, Zimmer über eigene Vertriebskanäle günstiger als auf der Plattform. Das Bundeskartellamt und der Bundesgerichtshof (BGH) erklärten diese Klausel für unwirksam. Ein Amsterdamer Gericht wollte wissen, ob solche Abreden gegen das europäische Kartellverbot verstoßen und hat diese Frage dem EuGH vorgelegt. Im konkreten Fall muss nun das niederländische Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.

Mit seinem heutigen Urteil habe der EuGH das marktbeherrschende Buchungsportal Booking.com in seine Schranken verwiesen und für Rechtssicherheit in Europa gesorgt, freut sich der Hotelverband Deutschland (IHA). Booking.com teilte nach dem Urteil mit, enttäuscht zu sein. Man bleibe bei dem Standpunkt, dass die Paritätsklauseln, die früher in Deutschland bestanden, „notwendig und angemessen im Hinblick auf die Beziehungen zwischen unseren Unterkunftspartnern und Booking.com waren“.

Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes sagt: „Wir hoffen, dass nach dieser wegweisenden Entscheidung des EuGH das zugrundeliegende Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht Amsterdam nun schnell wieder Fahrt aufnimmt und die Schadensersatzansprüche der deutschen Hotels wegen jahrelanger Verwendung kartellrechtswidriger Bestpreisklauseln einer zeitnahen Entscheidung zugeführt werden können.“

Diesen Rechtsstreit führen Booking.com und 62 deutsche Hotelgesellschaften seit Mitte 2020 vor dem Bezirksgericht Amsterdam. Ein paralleles Verfahren mit rund weiteren 1.700 Hotels ist vor dem Landgericht Berlin anhängig. Die Hotels fordern von Booking.com den Ersatz des Schadens, den sie aufgrund der Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts durch die Verwendung sogenannter weiter und enger Bestpreisklauseln erlitten haben. 

Bereits während des Kartellverfahrens in Deutschland hatte Booking.com argumentiert, dass die Bestpreisklauseln notwendig für das Funktionieren der Hotelbuchungsportale seien, da sie ein „treuwidriges“ Trittbrettfahren durch die Hotels unterbinden würden. Aus diesem Grund könnten jene Bestpreisklauseln nicht als wettbewerbsbeschränkend angesehen werden. Ferner argumentierte Booking.com, dass die Hotelbuchungsportale mit Suchmaschinen wie Google und Yahoo, Metasuchmaschinen wie Kayak und Trivago und dem hoteleigenen Vertrieb im direkten Wettbewerb stünden und deshalb der Marktanteil von Booking.com letztlich so gering sei, dass das Verhalten von Booking.com keinen wettbewerblichen Schaden anrichten könne.

Beiden Argumenten erteilte der Deutsche Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 18.5.2021 (Aktenzeichen KVR 54/20) eine Absage. Die Bestpreisklauseln seien nicht als kartellrechtsneutrale „notwendige Nebenabrede“ zu betrachten, und es existiert ein separater sachlicher Markt für Hotelbuchungsportale, auf dem Booking.com einen Marktanteil von über 60 Prozent hat.

Der EuGH bestätigte weitgehend die Position des deutschen Bundesgerichtshofs, dass für die Anerkennung einer restriktiven Klausel als „notwendige Nebenabrede“ zwingend erforderlich ist, dass diese Klausel objektiv unerlässlich für die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Vertrags ist. „Diese immer wieder vorgebrachte Ausrede von Booking.com ist spätestens seit der Untersagung im Jahr 2015 durch das Bundeskartellamt in Deutschland hinfällig und nun auch endgültig vom Tisch“, fasst IHA-Geschäftsführer Tobias Warnecke zusammen. „Es reicht eben nicht aus, wenn Booking.com ins Blaue hinein behauptet, dass die Durchführung des Vertrags ohne die restriktive Klausel erschwert werden würde. Die von Booking.com verwendeten Bestpreisklauseln verstoßen daher auch nach Auffassung des EuGH gegen das europäische Wettbewerbsrecht.“


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Touristische Betriebe in Nordrhein-Westfalen blicken mehrheitlich positiv auf das Jahr 2024. Laut einer Umfrage von Tourismus NRW und Dehoga NRW verzeichnete indes jeder dritte Betrieb (34 Prozent) einen Nachfragerückgang.

Viele Menschen zieht es zum Jahreswechsel wieder an die Küsten Schleswig-Holsteins. Die Auslastung der Orte sei erfreulich und bewege sich zumeist auf dem Niveau des Vorjahres, sagte eine Sprecherin der Tourismus-Agentur Schleswig-Holstein.

Die Bad Salzufler Innenstadt erhält ein neues Hotel. Die prestigeträchtige Immobilie des einst herrschaftlichen „Fürstenhof“ ist an die Investoren der Eggersmann Gruppe verkauft werden. Die wollen jetzt ein Vier-Sterne-Superior-Hotel mit etwa 140 Doppelzimmern errichten.

David Fattal wurde in Paris mit dem Grand Prix Award als Hotelier des Jahres 2024 in Europa ausgezeichnet. Im Jahr 1998 gründete er die Fattal Hotel Group mit nur zwei Hotels in Israel. Heute umfasst das Portfolio fast 300 Hotels in mehr als 20 Ländern.

Die GCH Hotel Group wird volljährig. 2024 feiert das Unternehmen seinen 18. Geburtstag und will zu diesem Anlass ein Zeichen für Nachhaltigkeit und die zukünftige Generation setzen: Pro Hotelstandort sollen 18 Bäume gepflanzt werden.

Der Ausverkauf am Fichtelberg geht in die nächste Runde. Nun entscheidet der Kreistag über den Verkauf des überregional bekannten Hotels auf dem Gipfel. Der Käufer ist bestens bekannt.

ipartment aus Köln hat einen langjährigen Mietvertrag für 207 Serviced-Apartments in München-Obersendling, im neu entstehenden „Sugar Valley“, unterschrieben. Die neue Quartiersentwicklung hat zum Ziel, ein Vorzeigeprojekt und eines der nachhaltigsten Quartiere Deutschlands zu werden.

Mit der Eröffnung des Radisson Collection Hotel, Waterfront Cape Town mit 175 Zimmern und Suiten feiert die Sammlung besonderer Hotels der Radisson Hotel Group ihr Debüt in Südafrika. 

Die Lindner Hotels AG​​​​​​​ ist insolvent. Trotz erfolgreicher konzeptioneller Arbeit habe das Unternehmen nicht die Erträge erwirtschaftet, um nachlaufende Verpflichtungen in Folge der Pandemie und des Ukraine-Krieges dauerhaft bewältigen zu können.

Die Tourismusbranche im Thüringer Wald hofft an den bevorstehenden Feiertagen auf gut gebuchte Hotels und Ferienwohnungen. Den Jahreswechselurlaub machen viele davon abhängig, ob Schnee liegt.