Bringt eine Airline nach einem annullierten Flug Passagiere kurzfristig im Hotel unter, muss sie nicht für vom Hotelpersonal verursachte Unfallschäden haften. Dies entschied der Europäische Gerichtshof am Donnerstag zum Rechtsstreit einer verunglückten Rollstuhlfahrerin mit der österreichischen Fluglinie Niki Luftfahrt. (Rechtssache C-530/19)
Die Österreicherin wollte von Mallorca nach Wien fliegen. Als ihr Flug gestrichen wurde, brachte sie Niki in einem Hotel unter - darauf haben Fluggäste nach EU-Recht einen Anspruch. Die Frau verletzte sich jedoch schwer, als ihr Rollstuhl in der Querrinne eines Weges hängenblieb. Die Kundin verlangt vor österreichischen Gerichten Schadenersatz von Niki, da sich der Unfall auf dem Hotelgelände ereignet habe und die Mitarbeiter des Hauses die Querrille nicht beseitigt oder abgesichert hätten.
Nach dem Urteil des EuGH verpflichtet die EU-Fluggastrechteverordnung die Airline aber nicht zum Schadenersatz für ein Fehlverhalten des Hotelpersonals. Dabei stellen die obersten EU-Richter klar, dass Fluggesellschaften für Personen mit eingeschränkter Mobilität angemessene Betreuung anzubieten hätten. Dazu gehöre, dass sich die Airline vergewissert habe, ob das Hotel vernünftigen Erwartungen an Qualität und Sicherheit entspreche.
Ersatz individueller Schäden durch Fehlverhalten des Hotelpersonals würde jedoch aus Sicht der EU-Richter eine Einzelfallprüfung der Schäden erfordern. Das wiederum würde den Rahmen der Fluggastrechteverordnung sprengen, entschied der EuGH. (dpa)