Generalanwalt beim EuGH hält Booking.com-Bestpreisklausel nach EU-Wettbewerbsrecht für rechtswidrig

| Hotellerie Hotellerie

Seit Mitte 2020 führen die Betreiber von mehr als 300 deutschen Hotels und Booking.com einen Rechtsstreit vor dem Bezirksgericht Amsterdam.  Die Hotels fordern Schadensersatz von Booking.com. der Generalanwalt beim EuGH, Michael Collins, hat jetzt seine Schlussanträge veröffentlicht und die Position der Hotellerie gestärkt.

Die Hotels fordern Schadensersatz von Booking.com, den sie aufgrund der Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts durch die Verwendung sogenannter weiter und enger Bestpreisklauseln erlitten haben.

Im Frühjahr 2023 setzte das Bezirksgericht Amsterdam das Verfahren aus und legte dem EuGH zwei Fragen zur Klärung vor. Erstens wollte das Bezirksgericht Amsterdam vom EuGH wissen, ob die fraglichen Bestpreisklauseln eine so genannte „notwendige Nebenabrede“ zum Hotelportalvertrag darstellen, was die Kartellrechtswidrigkeit dieser Klauseln entfallen lassen würde. Zum anderen hat das Bezirksgericht Amsterdam den EuGH um Klärung dahingehend ersucht, wie die relevanten Märkte in Bezug auf Hotelbuchungsportale abzugrenzen sind.

Bereits während des Kartellverfahrens in Deutschland hatte Booking.com argumentiert, dass die Bestpreisklauseln notwendig für das Funktionieren der Hotelbuchungsportale seien, da sie ein „treuwidriges“ Trittbrettfahren durch die Hotels unterbinden würden. Aus diesem Grund könnten jene Bestpreisklauseln nicht als wettbewerbsbeschränkend angesehen werden. Ferner argumentierte Booking.com, dass die Hotelbuchungsportale mit Suchmaschinen wie Google und Yahoo, Metasuchmaschinen wie Kayak und Trivago und dem hoteleigenen Vertrieb im direkten Wettbewerb stünden und deshalb der Marktanteil von Booking.com letztlich so gering sei, dass das Verhalten von Booking.com keinen wettbewerblichen Schaden anrichten könne.

Beiden Argumenten erteilte der Deutsche Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 18.5.2021 (Aktenzeichen KVR 54/20) eine Absage. Die Bestpreisklauseln seien nicht als kartellrechtsneutrale „notwendige Nebenabrede“ zu betrachten, und es existiert ein separater sachlicher Markt für Hotelbuchungsportale, auf dem Booking.com einen Marktanteil von über 60 Prozent hat.

In seiner Stellungnahme hat Generalanwalt Collins nun weitgehend die Position des Bundesgerichtshofs bestätigt. Collins vertritt die Auffassung, dass für die Anerkennung einer restriktiven Klausel als „notwendige Nebenabrede“ zwingend erforderlich ist, dass diese Klausel objektiv unerlässlich für die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Vertrags sei. Es reicht hingegen nicht aus, dass die Durchführung des Vertrags ohne die restriktive Klausel lediglich erschwert würde. Im Hinblick auf den vorliegenden Fall ist Generalanwalt Collins der Ansicht, dass die von Booking.com verwendeten Bestpreisklauseln dieses Erfordernis der „Unerlässlichkeit“ wahrscheinlich nicht erfüllen und daher gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen.

In Bezug auf die Frage der Marktdefinition verweist Generalanwalt Collins das Bezirksgericht Amsterdam auf die allgemeinen Regeln betreffend die Abgrenzung relevanter Märkte. Er betont jedoch, dass das Amsterdamer Gericht in dieser Hinsicht Anleitung aus der Untersagungsentscheidung der Europäischen Kommission in der Rechtssache M.10615 (Booking Holdings/eTraveli Group) suchen und zudem berücksichtigen sollte, dass Booking.com die in dieser Entscheidung angewandte Marktdefinition nicht gesondert angefochten hat. Die Marktabgrenzung in der eTraveli-Entscheidung entspricht derjenigen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2021.

Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbands Deutschland (IHA), kommentiert: „Wir begrüßen die Stellungnahme von Generalanwalt Collins, die überzeugend darlegt, dass die von Booking.com verwendeten Bestpreisklauseln sehr wahrscheinlich nicht als „notwendige Nebenabrede“ qualifiziert werden können. Dies ist die Ansicht, die der Hotelverband Deutschland bereits seit dem Beginn der Verfahren im Jahr 2013 vertritt und die auch die Position der Europäischen Kommission ist. Wir sind mehr als optimistisch, dass der EuGH letztlich ebenfalls in diese Richtung entscheiden wird.“

Auch Booking.com äußert sich gegenüber Tageskarte: Wir wissen die Meinung des Generalanwalts in diesem auf die Vergangenheit bezogenen Fall und die zusätzlichen Hinweise zu schätzen, die sich daraus für den Europäischen Gerichtshof und das Gericht in Amsterdam ergeben, die diese nun auf den Sachverhalt anwenden werden. Wir prüfen derzeit noch den vollständigen Inhalt der Stellungnahme und warten auf das endgültige Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Wir bleiben bei unserem Standpunkt, dass die Paritätsklauseln, die früher in Deutschland bestanden, notwendig und angemessen im Hinblick auf die Geschäftsbeziehungen zwischen unseren Unterkunftspartnern und Booking.com waren und dass Booking.com in einem wettbewerbsintensiven Markt mit verschiedenen Optionen für Unterkunftsanbieter zur Vermarktung ihrer Objekte agiert."

Der EuGH ist an die Schlussanträge von Generalanwalt Collins nicht gebunden. Eine Entscheidung des EuGH ist frühestens in einigen Monaten zu erwarten.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Novum Hospitality und IHG Hotels & Resorts feiern die Eröffnung des 30. Holiday Inn – the niu Hotels. Das Management sowie die Teams der beiden Unternehmen kamen zu diesem Anlass in Hamburg zusammen.

Im Herzen von Zürich steht das Ruby Mimi Hotel – ein Zeugnis der sich ständig wandelnden Stadt. Einst das Zuhause eines der ersten Kinos von Zürich, hat das Gebäude eine bemerkenswerte Transformation durchlaufen.

Es war das erste Hochhaus und ist immer noch das höchste Gebäude der Stadt - das Congress Hotel Chemnitz​​​​​​​ feiert 50-jähriges Jubiläum und blickt zurück auf eine bewegende Geschichte.

Die P+B Group hat ein weiteres Aparthotel fertiggestellt und an den Betreiber übergeben: Das Campo Novo Business Eschborn, das über 179 Apartments verfügt. Bereits im August dieses Jahres hatte die Unternehmensgruppe ein Aparthotel der gleichen Marke in Stuttgart-Vaihingen an den Markt gebracht.

Der Wachstumskurs von Signo Hospitality setzt sich fort: Das Unternehmen von Geschäftsführer Sascha Konter betreibt ab sofort das Four Munich Neue Messe - ehemals Innside Melia München. Nach einer Renovierungsphase, bis Juni 2025, wird das Vier-Sterne-Hotel als Four Points by Sheraton positioniert.

2014 debütierte die Marriott-Marke Moxy in Mailand. Seinerzeit noch als Ikea-Hotels bezeichnet, ist Moxy heute eine etablierte Marke in der Hotellerie und im oberen Mittelklasse-Lifestyle-Segment angekommen. Zum 10-jährigen Jubiläum kündigte Moxy an, das Portfolio in Europa bis Ende 2025 auf über 100 Hotels auszubauen.

2014 debütierten die Moxy Hotels, Teil des Portfolios von Marriott Bonvoy, in Mailand. Zum 10-jährigen Jubiläum kündigte die Marke nun an, das Portfolio in Europa bis Ende 2025 auf über 100 Hotels auszubauen.

Die b’mine hotels in Düsseldorf und Frankfurt heißen nicht nur ihre menschlichen Gäste willkommen, sondern auch deren vierbeinige Begleiter. Mit besonderem Service und Ausstattung wird für Hund und Halter gesorgt.

Mit dem Umbau und der Erweiterung des Seehof Nature Retreat in Südtirol haben die Inhaber ihre Vision vollendet. Die dritte Etage wurde umgebaut und mit zehn Skysuiten sowie einem Yoga- und Meditationsraum ausgestattet. Im Erdgeschoss wurde der Eingangsbereich und die Rezeption renoviert.

Die Eröffnung ist für 2027 geplant: Grand Metropolitan Hotels übernimmt das Management des historischen Gebäudes in Freland im Elsass. Das Resort liegt in einem Luftkurort und verfügt über eine eigene Quelle. Geplant sind Medical Wellness sowie ein Spa der Marke „Pure Elements“.