Das Frühstück im Hotel unterliegt weiterhin dem vollen Mehrwertsteuersatz. Das gilt auch dann, wenn die „Übernachtung mit Frühstück“ zum Pauschalpreis angeboten wird, wie das gestern veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) noch einmal klarstellte. Es sei vom Gesetzgeber ausdrücklich erörtert und beschlossen worden, dass die Steuerbegünstigungen für Übernachtungen nicht auch für das Frühstück gelten, so die Erklärung.