Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Wer in einem Eroscenter Zimmer an Prostituierte entgeltlich überlässt, vermietet keine „Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung“. Die Leistungen fallen daher nicht unter den ermäßigten Mehrwertsteuersatz, so der BFH in seinem Urteil vom 22. August, das in dieser Woche veröffentlicht wurde. Bei einem Bordell fehle es schlicht und einfach am Tatbestandsmerkmal der Beherbergung.