Das Bundesarbeitsministerium hat den DEHOGA Bundesverband um Stellungnahme zu seinem Referentenentwurf zur Neujustierung der Mini- und Midijobs gebeten. Außer der bereits im Koalitionsvertrag im Zusammenhang mit der Mindesterhöhung angekündigten Heraufsetzung der Minijob-Verdienstgrenze enthalte der noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmte Entwurf zwei völlig kontraproduktive Belastungen das Gastgewerbe, die der DEHOGA scharf kritisiert hat.
Die Heraufsetzung der Minijob-Verdienstgrenze von 450 auf 520 Euro zum 1. Oktober 2022 stelle einen Schritt in die richtige Richtung dar, wenn sie auch die Mindestlohnentwicklung nicht vollständig abbilde und daher hinter den Wünschen vieler Minijobber und Unternehmer zurückbleibe, so der Verband.
Die Heraufsetzung der Verdienstgrenze auf 520 Euro sei ein Kompromiss im Koalitionsvertrag. Mit Blick auf die sich im Frühjahr und Sommer abzeichnenden akuten personellen Engpässe sei es aber wichtig, die Verdienstgrenze bereits zum 1. April anzuheben, plädiert der DEHOGA in seinem Papier. Dies sei auch im Interesse der Minijobber, die während der Pandemie von erheblichen Einnahmeverlusten getroffen gewesen seien.
Auch die Dynamisierung der Grenze entsprechend der zukünftigen Mindestlohnentwicklungen sei folgerichtig und überfällig, wenn man nicht die Minijobs immer weiter entwerten wolle. Würde man allerdings die Mindestlohnentwicklung seit 2015 nachvollziehen, müsste die Verdienstgrenze jetzt schon bei 634 Euro liegen, rechnet der DEHOGA vor.
Als bürokratisches Monster strikt abzulehnen sei dagegen die geplante Pflicht zur elektronischen Arbeitszeitaufzeichnung. Nach den Vorstellungen des Arbeitsministers sollen ab dem 1. Oktober Branchen wie Gebäudereinigung, Bauwirtschaft und eben auch Gastgewerbe den Beginn der täglichen Arbeitszeit aller Beschäftigten jeweils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme sowie Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch und manipulationssicher aufzeichnen.
Der Bußgeldrahmen für die nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Arbeitszeitaufzeichnung liegt bei 30.000 Euro. Der Gesetzentwurf selbst geht von einem einmaligen Erfüllungsaufwand der Wirtschaft von im Saldo 500 Millionen Euro aus. Diese Summe dürfte deutlich zu niedrig angesetzt sein, glaubt der DEHOGA, da dabei laufende Kosten für den Betrieb der elektronischen Systeme nicht berücksichtigt würden und da sich die behaupteten Einsparpotenziale durch Digitalisierung in kleineren Betrieben gar nicht realisieren ließen.
Ein weiterer großer „Pferdefuß“ laut DEHOGA: Mit der geplanten Heraufsetzung der Midijob-Grenze von 1.300 auf 1.600 Euro solle durch die Hintertür eine deutliche Kostenbelastung der Arbeitgeber verbunden werden. Bisher sei es nämlich so, dass im sogenannten Übergangsbereich Arbeitgeber den normalen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zahlen, während Arbeitnehmer einen reduzierten, gleitend bis zum Normalsatz ansteigenden Beitrag zahlen. Sie erhalten trotzdem die vollen Leistungen aus der Sozialversicherung.
Wenn es nach dem Bundesarbeitsministerium geht, sollen die Sozialversicherungsbeiträge der Midijobber zukünftig nicht mehr solidarisch durch die Gemeinschaft gestützt werden. Sondern die Kosten für die, aus Sicht des DEHOGA begrüßenswerte, finanzielle Entlastung der Geringverdiener würden einseitig deren Arbeitgebern auferlegt. Denn die Differenzierung zwischen dem Normalsatz und dem reduzierten Arbeitnehmeranteil solle der Arbeitgeber zahlen. Die konterkariere die Ziele des Koalitionsvertrages, sagt der DEHOGA. Arbeitgeber mit vielen Teilzeitbeschäftigten und vielen geringqualifizierten Mitarbeitern würden systematisch abgestraft.
Gegen diese, aus Sicht des DEHOGA „unangebrachten Belastungen der Branche“ hat sich der Verband gegenüber den Ampel-Koalitionären aufgestellt in seiner Stellungnahme positioniert.