Energiepreisbremsen für RLM-Kunden: Anträge auf zusätzliche Entlastungsbeträge bis 30. September 2023 möglich

| Politik Politik

Bei den Energiepreisbremsen für Strom und Gas wird für RLM-Kunden bei der Berechnung des Entlastungskontingents das Jahr 2021 als Referenzjahr zugrunde gelegt. RLM-Kunden besitzen einen sog. RLM-Zähler (für Strom- und/oder Gas). Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100.000 kWh Strom oder mehr als 1,5 Mio. kWh Gas müssen einen solchen RLM-Zähler haben. Bei geringeren Jahresverbräuchen genügt ein sog. SLP-Zähler. 

Das Referenzjahr wurde seitens des DEHOGA heftig kritisiert, da im Jahr 2021 durch coronabedingte Betriebsschließungen und aufgrund der Flutkatastrophe in Teilen des Landes massiv weniger Strom und Gas verbraucht wurde, also vor den Krisen, also beispielsweise im Jahr 2019. 

Der Gesetzgeber hat jedoch für RLM-Kunden lediglich einen zusätzlichen Entlastungsbetrag zugestanden, wenn die Gas- und/oder Stromverbräuche im Jahr 2021 mindestens 40 Prozent geringer waren als im Jahr 2019. 

Dieser zusätzliche Entlastungsbetrag kann nunmehr beantragt werden. Nach dem Gesetz läuft die Antragsfrist vom 1. September bis zum 30. September 2023! 

Nachfolgend die Mitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums:

Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Prüfbehörde nach § 2 Nr. 17 StromPBG bzw. § 2 Nr. 11 EWPBG mit der Bereitstellung ihrer Internetpräsenz unter https://pruefbehoerde.pwc.de den operativen Betrieb aufgenommen hat.

Letztverbrauchende Unternehmen können hier über ein digitales Antragsportal zusätzliche Entlastungsbeträge zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche nach § 12b StromPBG bzw. § 37a EWPBG beantragen.

Dieses Angebot richtet sich an Letztverbraucher von Strom und leitungsgebundenem Erdgas sowie (End-)Kunden von Wärme, deren Verbrauch in Folge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder der Flutkatastrophe in 2021 um mindestens 40 % geringer als in 2019 gewesen ist. Damit wird möglichen negativen Effekten der Ableitung des Entlastungsbetrages auf der Basis des Verbrauchs des Jahres 2021 Rechnung getragen. Die Antragstellung ist bis zum 30. September 2023 möglich.

Voraussichtlich ab Anfang Oktober diesen Jahres wird im Antragsportal eine weitere Funktion freigeschaltet: Letztverbraucher bzw. Kunden können dann die Feststellung der Höchstgrenzen nach § 11 StromPBG bzw. § 19 EWPBG durch die Prüfbehörde beantragen. In diesem Zusammenhang wird auch ein obligatorisch zu verwendendes Kalkulationsmuster zur Verfügung gestellt werden.

Rund um die o. g. Anträge werden auch dezidierte FAQ auf der Internetpräsenz verfügbar sein.

Mit den Aufgaben der Prüfbehörde sind die atene KOM GmbH und die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt. Die Dienstleister sind jeweils vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beliehen und werden von daher selbständig Bescheide erstellen und die im StromPBG sowie EWPBG für die Prüfbehörde vorgesehenen weiteren hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen. Über das einheitliche Antragsportal oder die weiteren Kommunikationskanäle (s.u.) eingehende Anträge, Mitteilungen oder Anfragen werden intern zugeordnet und jeweils eigenständig von einem der beiden Dienstleister bearbeitet. Es ist gewährleistet, dass die den Dienstleistern übermittelten Daten ausschließlich für Zwecke der Prüfbehörde verwendet werden.

Für gesetzlich vorgesehene Mitteilungen von Letztverbrauchern bzw. Kunden an die Prüfbehörde stehen zunächst noch die nachfolgenden E-Mail-Adressen zur Verfügung, bevor dann kurzfristig die Einreichung auch über das Antragsportal erfolgen kann:
de_preisbremsen_arbeitsplatzerhalt@pwc.com

für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen bzw. Erklärungen zum Arbeitsplatzerhalt nach § 29 Absatz 2 Satz 1 EWPBG bzw. § 37 Absatz 2 Satz 1 StromPBG
de_preisbremsen_bonidividendenverbot@pwc.com

für Erklärungen zum Boni- und Dividendenverbot nach § 29a Absatz 6 EWPBG bzw. § 37a Absatz 6 StromPBG
de_preisbremsen_mitteilungen2mio@pwc.com

für Erklärungen und Unterlagen bei Erhalt einer Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro nach § 22 Absatz 2 EWPG bzw. § 30 Absatz 2 StromPBG
Mitteilungen von Energielieferanten bei Gewährung einer Entlastungssumme von mehr als 1 Million Euro nach § 23 Nummer 1 b) bb) EWPBG bzw. § 31 Absatz 1 Nummer 2 bb) StromPBG sind an das folgende Postfach zu übermitteln: de_preisbremsen_lieferantenmitteilungen1mio@pwc.com

Für Rückfragen erreichen Sie die Prüfbehörde unter +49 30 2636 1111 bzw. de_pruefbehoerde_epb@pwc.com


Zurück

Vielleicht auch interessant

In der namibischen Hauptstadt soll ein Ausbildungszentrum entstehen, in dem nach deutschen Standards geprüft wird. Zunächst einmal soll es um Berufe mit großem Fachkräftebedarf gehen wie kaufmännische oder gewerbliche Berufe und das Gastgewerbe.

In einem Webseminar zur Revision der Pauschalreiserichtlinie hat der Deutsche Reiseverband über den aktuellen Stand und zu erwartenden Entwicklungen informiert. Eine weitere Verschärfung werde zu unvermeidlichen Preiserhöhungen bei Urlaubsreisen führen, warnte der Verband.

Die Verhandlungen zwischen dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband Mecklenburg-Vorpommern und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten sind zu einem erfolgreichen Abschluss gekommen. Der neue Entgelttarifvertrag sieht drei Erhöhungsstufen je 200 Euro vor.

Nahezu alle Fraktionen sprachen sich in der Sitzung des Ausschusses für Tourismus in dieser Woche gegen die geplanten Kürzungen bei der Deutschen Zentrale für Tourismus (DZT) im Bundeshaushaltsplan 2025 aus. Sie wollen nun im anstehenden parlamentarischen Verfahren nachbessern.

Am 30.9.2024 endet die Frist zur Einreichung der Corona-Wirtschaftshilfen im Falle einer beantragten Fristverlängerung. Das Portal zur digitalen Einreichung der Schlussabrechnung bleibt jedoch noch bis zum 15. Oktober 2024 freigeschaltet, so dass auch bei kurzfristig auftretenden technischen Problemen eine Einreichung weiterhin möglich ist.

Wer in einem deutschen Hotel übernachtet, muss beim Check-in einen Zettel handschriftlich mit den eigenen Meldedaten ausfüllen. Der Bundestag schafft diese Pflicht heute voraussichtlich ab - zumindest für einige Gäste, das reicht der Branche nicht aus.

Der DEHOGA lehnt eine Ausweitung der staatlich verpflichtenden Tierhaltungskennzeichnung auf die Gastronomie und den Außer-Haus-Markt ab. Das hat der Verband jüngst noch einmal in einer Stellungnahme und Anhörung im Deutschen Bundestag deutlich gemacht. Geplant ist sie jetzt nur für Schweinefleisch, die Ausweitung auf Rind und Geflügel soll folgen.

Die Frist für die Abgabe der Schlussabrechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen nähert sich ihrem Ende. Bis zum 30. September 2024 müssen die Abrechnungen eingegangen sein – sonst kann es teuer werden.

Wenn es nach dem Willen von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil geht, könnte der Mindestlohn in Deutschland 2026 auf rund 15 Euro steigen. Der DEHOGA kritisiert den Vorstoß scharf.  

Krankschreiben lassen per Telefon, das sollte auch Bürokratie sparen. Doch der Krankenstand steigt - was die Regierung nach Ansicht des Finanzministers zum Handeln zwingt. Doch die Ärzte widersprechen.