Betreiber touristischer Einrichtungen haben nach einer coronabedingten Betriebsschließung keinen Anspruch auf Schadenersatz durch ihre Versicherung, wenn die Erkrankung zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Infektionsschutzgesetz aufgenommen war.
Das Oberlandesgericht in Rostock bestätigte damit am Dienstag frühere Urteile der Landgerichte in Stralsund und Neubrandenburg.
Geklagt hatten drei vom ersten Lockdown im Frühjahr 2020 betroffene touristische Betriebe. Sie waren der Meinung, dass die von der Landesregierung angeordnete Schließung nach dem Infektionsschutzgesetz Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls sei.
Laut OLG waren die in diesem Gesetz für einen Versicherungsfall begründenden Krankheiten allerdings abschließend aufgezählt. Anhaltspunkte für die Einbeziehung weiterer noch gar nicht bekannter oder benannter Krankheiten bestünden auch aus Sicht eines «verständigen Versicherungsnehmers» nicht. Covid-19 wurde laut OLG erst am 23. Mai in das Gesetz aufgenommen.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Beim Bundesgerichtshof liegen früheren Angaben zufolge bereits Revisionsanträge aus anderen Bundesländern vor. (dpa)