Es ist ein Klassiker unter den Urlaubsärgernissen: Das Hotelzimmer gefällt nicht. Doch wann darf man ein Neues verlangen? Und wann gibt es nach der Reise sogar Geld vom Veranstalter zurück? Der Reiserechtler Prof. Ernst Führich erklärt anhand verschiedener Gerichtsentscheidungen, was in solchen Fällen bei Pauschalreisen gilt.
Herr Führich, keine schöne Aussicht, eine durchgelegene Matratze oder Risse in den Badfliesen – an einem Hotelzimmer kann einen vieles stören: Was muss ich als Pauschalurlauber hinnehmen und was nicht?
Ernst Führich: Haben Sie eine Pauschalreise – zum Beispiel einen Flug mit Hotel bei einem Reiseveranstalter – gebucht, liegt nur dann ein Reisemangel vor, wenn das Zimmer vor Ort nicht dem Vertragsinhalt entspricht, also etwa der Beschreibung im Prospekt oder auf der Website. Wird dann nicht umgehend Abhilfe geschafft, können Sie den Reisepreis mindern, und zwar anteilig pro betroffenem Tag.
Einige Beispiele: Das Amtsgericht Hamburg gewährte Reisenden bei beschädigtem Bett und Nachtkästchen 5 Prozent Minderung, das Amtsgericht Düsseldorf bei einem Bad ohne Licht und Föhn ebenfalls 5 Prozent. Das Landgericht Frankfurt am Main sprach in einem Fall bei defekter Balkontüre, Matratze und Schranktüre 17 Prozent zu.
Allgemein kann man sagen: Zimmereinrichtungen müssen stets funktionieren und gereinigt sein, Warmwasser ist Standard. Geringe Strom- und Wasserausfälle sind aber als Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Bei starken Störungen wurden von Gerichten aber auch schon Minderungen von 5 bis 50 Prozent zugesprochen.
Der Veranstalter muss auch für die Heizung einstehen, wobei diese im Süden grundsätzlich nicht Standard ist. Für Kälteperioden muss jedoch Vorsorge getroffen werden, die Mindesttemperatur im Zimmer beträgt 20 Grad. Eine zugesagte Klimaanlage muss nicht nur existieren, sondern auch funktionieren. Ein kurzer Ausfall und Geräusche sind aber hinzunehmen, wenn Schlafen noch möglich ist.