Arbeitgeber dürfen Maske im Job anordnen

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Ein Arbeitgeber darf anordnen, dass Beschäftigte und Besucher einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Der Gesundheitsschutz wiegt schwerer als der Wunsch des Einzelnen, ohne Maske oder Gesichtsvisier zu arbeiten. Auch mit einem ärztlichen Attest kann man die Anordnung nicht ohne weiteres umgehen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg weist der DGB Rechtsschutz hin.

Im verhandelten Fall arbeitete der Kläger als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus. Im Mai 2020 hatte sein Arbeitgeber angeordnet, dass Beschäftigte und Besucher Mund-Nasen-Bedeckungen tragen sollen. Der Mann legte daraufhin ein Attest vor, das ihn pauschal von der Maskenpflicht befreite. Auch ein Gesichtsvisier lehnte er ab - und legte dafür ein weiteres Attest vor.

Ohne Gesichtsbedeckung wollte der Arbeitgeber den Mann aber nicht im Rathaus beschäftigen - und verbot ihm den Zutritt. Der Kläger beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, doch das Gericht wies die Anträge ab. Der Gesundheits- und Infektionsschutz der Mitarbeiter und Besucher sei höher zu werten als der Wunsch des Klägers.

Außerdem bemängelte das Gericht die Atteste des Mannes. Sie müssten nachvollziehbar darlegen, warum die Person keine Maske tragen könne. In den Attesten des Klägers hatten keinerlei Gründe gestanden. (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Eine Abmahnung kann in der Personalakte verbleiben, ohne dass sie je verfällt. Aber trifft das auf alle Abmahnungen zu? Und: Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei unrechtmäßigen Abmahnungen?

Röstaromen sind geschmacklich eine feine Sache. Und für viele Genießer besonders lecker, wenn das Grillgut über Holzkohle lag. Doch steht der Kohlegrill drinnen, kann’s problematisch werden. Die BGN hat passende Tipps parat.

Die Architektur moderner Bürogebäude durchläuft eine bemerkenswerte Metamorphose. Nicht mehr nur Orte der Arbeit, verwandeln sich Bürogebäude in Räume, die Gesundheit und Wohlbefinden der Mitarbeiter in den Mittelpunkt stellen.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die eServices im Bereich Arbeitsmarktzulassung erweitert. Anträge für Ferienbeschäftigungen können seit dem 18. Juli 2024 vollständig digital gestellt werden. Das berichtet der DEHOGA Bundesverband.

Die Schlussabrechnungen für Corona-Wirtschaftshilfen können noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden. Derzeit sind noch rund 300.000 Schlussabrechnungen offen.

Für volljährige Personen sind seit dem 1. April 2024 Besitz und Konsum von Cannabis-Produkten in bestimmten Mengen erlaubt. Doch welche Auswirkungen hat das auf die Sicherheit am Arbeitsplatz?

Ein befristeter Vertrag hat eigentlich ein festes Start- und Enddatum. Zwar können zeitlich beschränkte Verträge verlängert werden, wenn beide Seiten einverstanden sind, aber können sie auch vorzeitig gekündigt werden?

Frühere Untersuchungen hatten darauf hingedeutet, dass Menschen, die wenig Alkohol trinken, im Vergleich zu Abstinenzlern weniger anfällig für manche Krankheiten sind. Doch eine neue Analyse widerspricht - und nennt konkrete Gründe für jene Resultate.

Wer Jobangebote über Messenger-Dienste wie Telegram und WhatsApp erhält, sollte vorsichtig sein. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen warnt vor betrügerischen Maschen und gibt Tipps zum Schutz.

Arbeitgeber zahlen bei Krankheit bis zu sechs Wochen Gehalt. Doch was, wenn man danach wegen eines anderen Grundes krankgeschrieben wird? Bekommen Arbeitnehmer dann erneut sechs Wochen volles Gehalt?