Aufhebungsvertrag: Bloß nicht unter Druck setzen lassen

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Wer einen Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber vorgelegt bekommt, sollte den nicht unter Druck oder Zwang unterschreiben. Darauf macht Uli Meisinger, Rechtsberater der Arbeitskammer des Saarlandes aufmerksam.

Ein Aufhebungsvertrag dient in der Regel dazu, ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Der Rechtsberater aber kennt aus der Praxis Fälle, in denen Arbeitgeber auf eine Unterschrift von Seiten eines Beschäftigten oder einer Beschäftigter hinwirken.

Wer sich bezüglich des Vertrags unsicher ist, sollte sich in einem solchen Fall nach Möglichkeit von einer unabhängigen Stelle beraten lassen. Wichtig: Beschäftigte, die sich unter Druck gesetzt oder überfordert fühlen, können immer auch einfach «Nein» sagen und den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben.

Gebot fairen Verhandelns: Keine klaren Richtlinien

Ist der Vertrag einmal unterzeichnet, ist das nur in sehr seltenen Fällen rückgängig zu machen. So ist laut Uli Meisinger nur in Ausnahmen gerichtlich durchsetzbar, dass ein Aufhebungsvertrag für unwirksam erklärt wird. Auch ein Widerrufsrecht gilt für Aufhebungsverträge nicht.

Und selbst auf das Gebot fairen Verhandelns, das auch für Aufhebungsverträge gilt, können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht verlassen. Beschäftigte dürfen demnach keinen unfairen Verhandlungssituationen ausgesetzt werden.

Dem Bundesarbeitsgericht zufolge ist das dann der Fall, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht.

Hier kommt es den Infos zufolge aber immer auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. «Mangels klarer und einheitlicher Leitlinien sollten sich Betroffene somit nicht auf dieses Instrument verlassen», so Meisinger.

Aufhebungsvertrag kann auch Nachteile bringen

Grundsätzlich gilt: Ein Aufhebungsvertrag kann für beide Seite eine gute Lösung sein, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Beschäftigte sollten aber immer auch beachten, dass diese Vertragsart unter bestimmten Umständen zu Nachteilen führen kann. Zum Beispiel zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Auch wenn eine Abfindung gezahlt wird, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Umständen ruhen, so die Arbeitskammer des Saarlandes - selbst, wenn keine Sperrzeit eintritt.


 

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