Betriebsbedingte Kündigungen: Wer muss zuerst gehen?

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 Eine schwierige wirtschaftliche Situation, Standortschließungen oder die Einführung neuer Produktionsmethoden: Fallen in einem Unternehmen Arbeitsplätze weg - und gibt es keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Unternehmen - sind oft betriebsbedingte Kündigungen die Folge. Doch wer muss dann eigentlich zuerst gehen?

«Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine sogenannte soziale Auswahl vornehmen», sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das heißt: Der Arbeitgeber muss zuerst denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kündigen, die am wenigsten schutzbedürftig sind. Entscheidende Kriterien dafür sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine mögliche vorhandene Schwerbehinderung.

Arbeitgeber haben Spielraum

«Der Arbeitgeber muss sich unter Berücksichtigung der Kriterien ein eigenes System erschaffen, nach welchem er die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer vornimmt», so Bredereck. Wer nach diesem festgelegten System dann etwa am wenigsten Punkte für Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Co. erreicht, erhält die betriebsbedingte Kündigung zuerst.

Dabei hat der Arbeitgeber aber einen Spielraum - und darf in einem gewissen Umfang auch von den Vorgaben abweichen, so Bredereck. «Bestimmte Arbeitnehmer, zum Beispiel unverzichtbare Leistungsträger», können von der Sozialauswahl ausgenommen werden.

Hohes Alter kann auch nachteilig sein

Ein hohes Alter schützt Arbeitnehmer nicht zwingend vor der betriebsbedingten Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass sich die Möglichkeit, Altersrente zu beziehen, sogar nachteilig für die betroffenen Arbeitnehmer auswirken kann (Az.: 6 AZR 32/22).

Generell gilt aber: Je kreativer der Arbeitgeber bei der Auswahl zu seinen Gunsten vorgeht, umso größer ist sein Risiko vor Gericht, wenn die Betroffenen Klage einlegen, so Bredereck. «Dort muss er beweisen, warum Ausnahmen bei der Sozialauswahl im Einzelfall gerechtfertigt waren.»

Gut zu wissen: Eine gerichtliche Überprüfung der Kündigung findet nur statt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt. (dpa)


 

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