Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber eine Übersicht über geleistete Stunden der Beschäftigten verlangen - auch wenn in dem Unternehmen Vertrauensarbeitszeiten gelten. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts München, auf das der Bund-Verlag verweist.
Das Gericht verhandelte den Fall eines Unternehmens mit rund 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, von denen viele im Außendienst arbeiten. Diese teilen sich dem Bund-Verlag zufolge ihre Arbeitszeit flexibel ein und müssen die geleisteten Stunden nicht beim Arbeitgeber erfassen.
Da der Betriebsrat überprüfen wollte, ob in dem Unternehmen das Arbeitsschutzgesetz eingehalten wird, forderte er beim Arbeitgeber eine Auskunft über die erbrachten Stunden. Das Unternehmen erklärte, über keine Informationen zu Arbeitszeiten zu verfügen und diese dem Betriebsrat somit auch nicht vorlegen zu können.
Arbeitgeber muss für Zeiterfassung sorgen
Da der Betriebsrat seiner Überwachungsaufgabe im Unternehmen nachgehen müsse, könne das Gremium Informationen zu Arbeitszeiten verlangen, urteilte das Gericht. Dazu zählten etwa Angaben zu Arbeitsbeginn und -ende oder geleisteten Stunden an Wochenenden und Feiertagen.
Dass im Falle von Vertrauensarbeitszeiten keine Erfassung nötig sei, sei ein weit verbreiteter Irrglaube, erklärt der Bund-Verlag. Zum Beispiel sei im Arbeitszeitgesetz geregelt, dass Überstunden dokumentiert werden müssen. Der Arbeitgeber müsse dafür sorgen, dass das auch bei Regelungen mit Vertrauensarbeitszeiten eingehalten wird.