Wie der DEHOGA berichtet, erreichten den Verband in den letzten Tagen Meldungen von Mitgliedern, deren Energielieferanten eine Preiserhöhung während der Vertragslaufzeit angekündigt haben.
Dazu ist festzustellen, dass Energielieferanten während einer vereinbarten Vertragslaufzeit die Preise nicht aufgrund erhöhter Beschaffungspreise erhöhen können bzw. dürfen. Anders verhält es sich mit Preisanhebungen aufgrund von Steuererhöhungen, Abgaben und Umlagen, auf die die Energieversorger keinen Einfluss haben.
In den dem DEHOGA geschilderten Fällen hätten die Energieversorger angekündigt, die Preise erhöhen zu müssen, da die Beschaffungskosten massiv gestiegen seien. Aufgrund der massiven Steigerungen der Beschaffungskosten sei ein Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben. Die Kunden hätten die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung, wenn sie die erhöhten Preise nicht zahlen wollten.
Dieses Vorgehen sei nicht rechtmäßig, sagt der Verband. Erst wenn die 3. Stufe des Notfallplans Gas von der Bundesregierung ausgerufen werden würde, wovon derzeit nicht auszugehen sei, könnten die Energieversorger auch während der Vertragslaufzeiten die Preise erhöhen.
Derzeit seien Energieversorger bei befristeten Verträgen an ihre gegebenen Preisgarantien gebunden. Denn wenn eine Änderung der Beschaffungskosten zu einer Preisanpassung berechtigen würde, würde eine gegebene Preisgarantie während der Vertragslaufzeit ad absurdum geführt werden. Die Preiskalkulation liege alleine beim Lieferanten, auf die der Verbraucher/Endkunde keinen Einfluss hat. Daher trage auch der Lieferant alleine die Risiken für etwaige Preiserhöhungen bei den Beschaffungskosten.
So habe auch kürzlich das LG Düsseldorf (Beschl. v. 26.08.2022, Az. 12 O 247/22) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass sich der Versorger ExtraEnergie auch bei außergewöhnlichem Anstieg der Beschaffungskosten nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen könne.