Job und Politik: Wann darf sich der Arbeitgeber einmischen?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Ob US-, Europa- oder Kommunalwahlen: Über Politik kann derzeit trefflich gestritten werden. Aber was gilt eigentlich am Arbeitsplatz? Darf sich die politische Einstellung eines Mitarbeiters auf ein Arbeitsverhältnis auswirken? Und in welchen Situationen wird es kritisch?

Dabei muss man verschiedene Situationen unterscheiden. Während der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber zum Beispiel vorgeben, wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben. Das kann etwa beinhalten, gegenüber Kunden keine politischen Äußerungen zu tätigen. Auch Vorgaben zum Erscheinungsbild sind möglich, wie Prof. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erklärt. So kann es verboten werden, einen bestimmten politischen «Sticker» zu tragen, wenn Dritte diesen wahrnehmen können.

 

Meinungsfreiheit gilt auch bei der Arbeit

Während der Pausen dürfen Arbeitnehmer dem Fachanwalt zufolge über den Ausgang der Europawahl ebenso diskutieren wie über Fußballergebnisse oder die Wahlen in den USA. Das gelte auch für das Mittagessen in der Werkskantine, sagt Fuhlrott, der Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) ist.

Eine Äußerung wie «ich wähle die AfD, weil ich sie gut finde» ist aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht verboten. «Die Meinungsfreiheit macht vor dem Arbeitsrecht keinen Halt», sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Allerdings dürfe der Betriebsfrieden nicht gestört werden. Bringt also der AfD-Sympathisant das Parteiprogramm mit und drängt es den Kolleginnen und Kollegen so sehr auf, dass diese sich gestört fühlen, kann der Arbeitgeber eingreifen.

Für Beamte gelten teilweise strengere Regelungen. Auch Angestellte im öffentlichen Dienst sind der Verfassung verpflichtet, müssen für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten und dürfen also den Staat nicht aktiv bekämpfen.

Das Arbeitsrecht ist kein Strafrecht

Möchte ein Arbeitgeber eingreifen - etwa, weil ein Mitarbeiter den Betriebsfrieden stört - sind Abmahnungen oder im Wiederholungsfall die Kündigung denkbar. «Das ist allerdings immer vom Einzelfall abhängig», so Meyer. 

Wichtig: «Das Arbeitsrecht ist kein Strafrecht», sagt Meyer. Es gehe also bei allen möglichen Sanktionen wie Kündigung oder Abmahnung nicht darum, einen Fehler aus der Vergangenheit zu bestrafen. Vielmehr seien alle Sanktionen zukunftsbezogen. 

Als Arbeitgeber muss man sich daher fragen: Kann ich es mir erlauben, mit einem Mitarbeiter, der diesen Fehler gemacht hat, auch in Zukunft zusammenzuarbeiten? Oder ist das Vertrauensverhältnis durch das Fehlverhalten irreparabel zerstört?

Politische Einstellung ist Privatsache

Und wie sieht es aus, wenn sich Arbeitgeber proaktiv ein Bild zur politischen Stimmung im Betrieb machen wollen? Arbeitgeber dürfen sich grundsätzlich nicht für die Parteizugehörigkeit oder gar die politische Einstellung der Angestellten interessieren. «Werden sie doch gefragt, dürfen Mitarbeitende die Unwahrheit sagen», so Meyer. 

Eine Ausnahme: Eine Partei möchte einen Mitarbeiter als Referenten einstellen. Dann darf Fuhlrott zufolge gefragt werden, ob dieser die Parteiziele teilt. Die Partei darf dann auch die Mitgliedschaft zur Voraussetzung für die Einstellung machen.

Was in der Freizeit passiert, bleibt in der Freizeit

Und wie sieht es in der Freizeit aus? Ein Beispiel: Nachdem eine Gruppe junger Menschen rassistische Parolen in einer Bar auf Sylt gegrölt hatte und ein Video davon öffentlich wurde, sollen einige Personen, die im Video identifizierbar waren, von ihren Arbeitgebern eine Kündigung erhalten haben. 

«Das geht in den meisten Fällen nicht, Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps», fasst Fuhlrott zusammen. Will sagen: Über das Arbeitsrecht lässt sich ein solcher Fall nur dann regeln, wenn man einen Bezug zum Arbeitgeber herstellen kann. Diskutiert wird allerdings laut Meyer, ob diejenigen nicht hätten wissen müssen, dass sie gefilmt werden und das Video sich im Netz wiederfinden könnte, sie und ihre Arbeitgeber also identifizierbar sind.

In ihrer Freizeit könnten Angestellte also zum Beispiel an Demonstrationen teilnehmen, bei denen rechtswidrige Inhalte geteilt werden, das ist arbeitsrechtlich ohne Relevanz. Ebenso könnten sie sich für die Klima-Initiative Letzte Generation engagieren und in diesem Zusammenhang strafrechtlich relevante Taten begehen. Auch das hätte keine Konsequenzen am Arbeitsplatz.

Ist das Verhalten geschäftsschädigend? 

Es gibt Ausnahmen, wenn sich ein Bezug zum Arbeitgeber herstellen lässt. Denkbar ist das etwa, wenn eine Person in Arbeitskleidung auftaucht - zum Beispiel im gut erkennbaren Overall der Stadtreinigung - oder derjenige ein Foto von sich auf der Demo postet und den Arbeitgeber taggt, die Arbeitsstelle erwähnt oder auf Berufsplattformen wie LinkedIn oder Xing direkt mit seiner Arbeitsstelle in Verbindung zu bringen ist. 

Das gilt auch für einen CEO oder Fußballer, die in besonderer Weise mit ihrem Unternehmen oder in diesem Fall ihrem Verein identifiziert werden. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber den Experten zufolge geltend machen, dass derartiges Verhalten diametral zu seinen Überzeugungen und Unternehmenswerten steht und der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin sogar geschäftsschädigend wirkt. (dpa)

Zurück

Vielleicht auch interessant

Gastronomie und Hotellerie in Deutschland beklagen massive Umsatzeinbußen und Gewinnrückgänge. Die Sorgen sind groß, die Aussichten getrübt. Von der EM im eigenen Land konnten nur wenige Betriebe direkt profitieren, so eine aktuelle DEHOGA-Umfrage.

Knapp die Hälfte der Tarifbeschäftigten in Deutschland erhält in diesen Wochen Urlaubsgeld. Das Statistische Bundesamt nennt einen Anteil von 46,8 Prozent, der sich damit seit dem Vorjahr nicht verändert hat.

Anzeige

In der Gastro- und Hotelbranche fehlen Fach-, Service- und Saisonkräfte an allen Ecken und Enden. Der deutsche Personaldienstleister World Wide Working bietet jetzt eine schnelle und effiziente Lösung für dieses drängende Problem. Das Unternehmen greift dabei auf einen riesigen Pool an geeigneten Arbeitnehmern aus unterschiedlichsten Ländern zurück, die zuvor fit für den hiesigen Arbeitsmarkt gemacht werden. 

Der Arbeitsstättenausschuss hat eine neue Technische Regel (ASR) für die Bildschirmarbeit veröffentlicht. Darin finden sich Gestaltungsanforderungen z.B. für die Anordnung und Qualität von Bildschirmen, Arbeitsstühle oder Beleuchtung. Die neue ASR findet keine Anwendung auf mobile Arbeit oder Homeoffice.

Im Gastgewerbe in Mecklenburg-Vorpommern hat es in einer zweiten Tarifverhandlungsrunde am Mittwoch keine Einigung gegeben. Das teilten die Vertreter der Arbeitnehmer in Mecklenburg-Vorpommern mit. 

Sie wollen offene Stellen schnell bekannt machen? Verleihen Sie Ihrer Ausschreibung mit einer Veröffentlichung im Tageskarte-Newsletter und auf der Tageskarte-Webseite FÜR NUR 199 EURO jetzt zusätzlichen Schwung. 14.000 echte Abonnenten jetzt einfach und direkt ansprechen.

Das Team des 25hours Hotel The Royal Bavarian am Hauptbahnhof in München hat sie eingeführt und ist begeistert. Das Hotel ist Teil des Forschungsprojekts von HM-Professor Simon Werther von der Hochschule München.

Der Steuerzahlergedenktag 2024 ist am Donnerstag, den 11. Juli. Ab 11:08 Uhr arbeiten die Bürger dann wieder für ihr eigenes Portemonnaie. Das gesamte Einkommen haben sie rein rechnerisch in Form von Steuern und Abgaben an öffentliche Kassen abgeführt.

Wer in Zukunft beruflich erfolgreich sein will, muss sich davon verabschieden, dass seine Karriere nur geradeaus und nach oben verlaufen wird. Denn mit flacheren Hierarchien sind auch die Sprossen auf der Erfolgsleiter weniger geworden. Zeit zum Umdenken - aber kein Grund zu verzweifeln. Ein Gastbeitrag von Albrecht von Bonin.

Drucken, Telefonieren, Mailen: Private Dinge während der Arbeitszeit zu erledigen, kann Konsequenzen haben. Doch wie sieht es bei der Nutzung von Dienstgeräten wie Laptop oder Handy für private Angelegenheiten aus?