Schritt vor der Kündigung: Wann ist eine Abmahnung wirksam?

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Wenn ein Arbeitnehmer ein Fehlverhalten zeigt oder seine Vertragspflichten verletzt, kann der Arbeitgeber ihn abmahnen.

Die Abmahnung ist eine Warnung und eine Vorstufe zur Kündigung - kommt es danach erneut zum selben Fehlverhalten des Arbeitnehmers, kann einen Kündigung ausgesprochen werden. Arbeitnehmer müssen aber auch Zeit zur Bewährung erhalten - wenigstens vier Wochen, schreibt die IHK Hamburg.

Was können Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung tun?

Gründe für eine Abmahnung gibt es viele: Alkohol am Arbeitsplatz, Diebstahl, wiederholte Unpünktlichkeit, unentschuldigtes Fehlen, unerlaubte Nebentätigkeiten. Doch nicht immer ist der Fall eindeutig, etwa wenn die geleistete Arbeit nicht den Anforderungen entspricht.

Wer eine Abmahnung erhält, dem rät die Arbeitnehmerkammer Bremen, eine Gegendarstellung zu formulieren. «Auch bei einer berechtigten Abmahnung kann es sinnvoll sein, in einer schriftlichen Gegendarstellung klarzustellen, wie es zu dem Fehlverhalten kam.» Das Schriftstück sollte man in die Personalakte aufnehmen lassen.

Zudem ist es ratsam, sich vorab kompetenten Rechtsrat einzuholen. Wenn es einen Betriebs- oder Personalrat gibt, sollte man die Interessenvertreter zur Hilfe holen.

Wann ist eine Abmahnung wirksam?

Grundsätzlich muss eine Abmahnung nicht schriftlich erfolgen. Wirksam aussprechen kann sie ein weisungsbefugter Vorgesetzter. Darauf macht der Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) aufmerksam.

Damit eine Abmahnung wirksam ist, muss sie präzise formuliert sein. Vorgesetzte müssen dabei im Detail das Fehlverhalten beschreiben und rügen. Zudem muss der Arbeitnehmer aufgefordert werden, sich künftig an die Pflichten im Vertrag zu halten.

Und zu guter Letzt muss der Arbeitgeber mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen, falls das gerügte Verhalten sich wiederholt. Ohne diese Warnung handelt es sich um eine bloße Ermahnung. Diese kann keine Grundlage für eine spätere Kündigung bilden.

In der Regel muss eine Abmahnung zeitnah nach der Pflichtverletzung erfolgen. Als Faustregel nennt der VDAA eine Zeitspanne von 14 Tagen. Wird die Abmahnung später ausgesprochen, kann sich dies auf ihre Wirksamkeit auswirken. (dpa)


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