Auch die Juni-Beiträge zur Sozialversicherung konnten vom Shutdown betroffene Arbeitgeber bis zum Fälligkeitstag der Juli-Beiträge stunden. Eine weitere Verlängerung des vereinfachten Stundungsverfahrens ist jedoch nicht vorgesehen.
Dabei werde laut GKV-Spitzenverband (Rundschreiben als PDF) davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar bis Juni 2021 bis Ende Juli 2021 bei den betroffenen Unternehmen eingetroffen sind. Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist weiterhin mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen.
Wie der GKV-Spitzenverband weiter mitteilte, seien die Einzugsstellen jedoch darauf eingestellt, dass einer Reihe von Unternehmen eine zeitnahe Zahlung der bislang gestundeten Beiträge zum Fälligkeitstag des Beitragsmonats Juli 2021 nicht möglich sein wird. Für diese Betriebe werde beabsichtigt, einen zeitlich begrenzten gleitenden Übergang in das Regelstundungsverfahren anzubieten.
Grundlage hierfür soll das bereits in 2020 praktizierte Verfahren sein, das von einem niedrigschwelligen Nachweis des Vorliegens einer erheblichen Härte, der Erhebung von Stundungszinsen in Abhängigkeit vom Zahlungsverhalten des Arbeitgebers sowie einem regelhaften Vorhalten von Sicherheitsleistungen geprägt gewesen ist.