Sobald das Überstundenkonto sich füllt, stellt sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Frage: Gibt es dafür Geld? Für Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg, gilt grundsätzlich die simple Gleichung: Arbeit nur gegen Vergütung - das zähle auch bei zusätzlicher Arbeit. Das folgt aus Paragraf 612 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Außerdem lege das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) fest, dass im Arbeitsvertrag vereinbarte «pauschale Geltungsklauseln unvereinbar und unwirksam» sind.
Überstunden im Arbeitsvertrag – Diese Regelungen sind rechtswidrig
Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen heißt das konkret: Sie können manchen Überstunden-Formulierungen in ihrem Arbeitsvertrag widersprechen. Laut Markowski fallen darunter Klauseln, nach denen «erforderliche Überstunden» mit dem monatlichen Entgelt abgegolten sind. Genauso zählen dazu Formulierungen im Arbeitsvertrag, die Beschäftigten «für Über- und Mehrarbeit keine weitergehende Vergütung» zugestehen.