Der DEHOGA Bundesverband hat juristisch prüfen lassen, ob Mieter und Pächter wegen der Corona-Krise und den damit verbundenen massiven Umsatzverlusten gegebenenfalls Ansprüche gegen die Vermieter oder Verpächter auf Miet- oder Pachtreduzierung haben. Fest steht: Hoteliers und Gastronomen sollten unverzüglich handeln.
Auch wenn die Rechtslage nicht abschließend geklärt ist und vom Einzelfall abhängt, gibt der DEHOGA eine rechtliche Einschätzung ab und zeigt Handlungsoptionen auf.
Der DEHOGA betont in einem Rundschreiben an seine Mitglieder, dass jeder Betrieb muss selbst abwägen müsse, wie er sich gegenüber Vermietern oder Verpächtern in dieser besonderen Situation verhalte. Wenn Maßnahmen zu Pacht oder Miete als unumgänglich angesehen werden, sei es grundsätzlich ratsam, zunächst Kontakt mit dem Vermieter oder Verpächter aufzunehmen, um mit diesem eine Regelung im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen, die Miete oder Pacht angemessen zu reduzieren oder zumindest (teilweise) zu stunden.
Sofern mit dem Vermieter oder Verpächter keine einvernehmliche Lösung erzielt werden kann, sollten Hoteliers und Gastronomen in dem Zeitraum, in dem ihr Betrieb durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie schwerwiegend gestört sei, auf jeden Fall zunächst unter Vorbehalt der Rückforderung an die Vermieter oder Verpächter zahlen. Hierüber sollten die Gastgeber die Vermieter oder Verpächter entsprechend informieren. Durch ein solches Vorgehen bestehe weiterhin die Option, die gezahlte Miete oder Pacht später zurückzufordern für den Fall, dass gerichtliche Entscheidungen ergehen sollten, nach denen die Mieter oder Pächter tatsächlich nicht verpflichtet waren, die volle Schuld zu zahlen. In der schriftlichen Anzeige sollte konkret angegeben werden, seit wann massive Umsatzverluste zu verzeichnen sind und insbesondere, seit wann der Betrieb ggf. geschlossen wurde.
Hierzu gibt es ein Muster-Anschreiben mit Bausteinen für ihre Reaktionsmöglichkeiten gegenüber dem Vermieter/Verpächter.
Der DEHOGA weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei nur um einen denkbaren Vorschlag eines Anschreibens an den Vermieter oder Verpächter handelt. Andere Formulierungen seien ebenso gut denkbar. Jedes konkrete Anschreiben sollte auf die konkrete individuelle Konstellation des Einzelfalls angepasst werden.
Da die Pachten in der Regel am 3. eines Monats fällig seien, bestehe für viele Betroffene rascher Handlungsbedarf.
Über aktuelle Fragen und Entwicklungen hält der Bundesverband auch auf www.dehoga-corona.de auf dem Laufenden.