Kaum erholen sich die meisten gastgewerblichen Betriebe langsam von den Corona-Lockdowns, schon erfolgt für manche von ihnen der Hochwasser-Schock. Unvorstellbar dramatisch natürlich für diejenigen, die direkt in den überfluteten Gebieten liegen und deren Betriebe zerstört und beschädigt sind, wo sogar Menschen aus den Familien der Unternehmer oder Mitarbeiter zu Schaden gekommen sind oder vermisst werden. "Zuallererst bei ihnen sind in diesen Tagen unsere Gedanken. Aber auch wer nur mittelbar betroffen ist, z.B. durch Ausfälle in der Logistik oder Infrastruktur, hat jetzt zu kämpfen", so der DEHOGA.
Nachfolgend liefert der Verband einige aktuelle Informationen mit dem Fokus Kurzarbeit:
Hochwasser stellt ein sog. "unabwendbares Ereignis" dar. Das bedeutet, betroffene Betriebe, bei denen wegen des Hochwassers Arbeit ausfällt, können Kurzarbeit anzeigen. Und zwar unter Geltung der aktuellen, erleichterten Corona-Sonderregelungen. Es gilt also insbesondere nur das Zehn-Prozent-Quorum, es müssen keine Minusstunden aufgebaut und noch nicht verplanter Urlaub nicht vorrangig eingebracht werden, Sozialbeiträge werden jedenfalls bis zum 30. September 2021 zu 100 % erstattet. Das gilt jedoch nur, wenn die Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 eingeführt wird.
Darüber hinaus sollten Hoteliers und Gastronomen in den verschiedenen denkbaren Fallkonstellationen Folgendes beachten:
1. Beschäftigte im Betrieb beziehen bereits und noch aufgrund der Corona-Auswirkungen Kurzarbeitergeld
Ist der Betrieb nun unmittelbar vom Hochwasser betroffen und soll die Kurzarbeit deswegen ausgeweitet werden, so muss die Ausweitung der Kurzarbeit der Arbeitsagentur schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Eine formale Anzeige auf Kurzarbeit ist in diesem Fall jedoch nicht erforderlich. Die bereits angezeigte Kurzarbeit (in den meisten Fällen nach Ende des Komplett-Lockdowns „aus wirtschaftlichen Gründen“) kann aufgrund des „unabwendbaren Ereignisses“ ausgeweitet werden, ohne dass es einer Änderung der bisherigen Anerkennungsentscheidung bedarf. Wenn die Verlängerung der Kurzarbeit erforderlich ist, muss dies bei der Arbeitsagentur angezeigt werden. Auch wenn sich am Umfang der Kurzarbeit nichts ändert (z.B. geschlossene Diskothek, die auch bisher schon in Kurzarbeit Null war, jetzt aber zusätzlich noch überflutet wurde) empfiehlt der DEHOGA sicherheitshalber eine Mitteilung der Situation an die Arbeitsagentur.
2. Betrieb ist unmittelbar vom Hochwasser betroffen, war aber zuletzt nicht mehr in Kurzarbeit
Wurde seit mehr als zwei Monaten kein Kurzarbeitergeld mehr beantragt, so muss der Betrieb, der jetzt z.B. durch Überflutung unmittelbar vom Hochwasser betroffen ist und wieder mit der Kurzarbeit starten muss, diese auf Basis eines „unabwendbaren Ereignisses“ neu anzeigen. Die Anzeige muss unter Nutzung des Vordrucks bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist. Der Kurzarbeitergeldbezug ist auf längstens 12 Monate beschränkt.
3. Betrieb ist nur mittelbar betroffen
Wenn der Betrieb lediglich mittelbar vom Hochwasser betroffen ist, z.B. durch die Überflutung eines wesentlichen Zulieferbetriebes, so kann der mittelbar betroffene Betrieb Kurzarbeit nur aus wirtschaftlichen Gründen anzeigen. Die Kurzarbeit muss unter Nutzung des Vordrucks angezeigt werden. Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Der Kurzarbeitergeldbezug ist auf längstens 12 Monate beschränkt.
Es gibt Fälle, in denen die Abgrenzung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Betroffenheit schwierig ist, z.B. wenn der Arbeitsausfall auf der Vernichtung von Infrastruktur beruht. Aus DEHOGA-Sicht ist jedenfalls dann, wenn der Betrieb zwar nicht selbst überflutet oder beschädigt wurde, aber wegen fehlender Infrastruktur nicht funktionsfähig ist, von einem „unabwendbaren Ereignis“ auszugehen. Das gilt auch für die notwendige Dauer von Aufräumarbeiten. Wenn dagegen Gäste ausbleiben, weil die touristische Infrastruktur im Ort oder in der Region nicht mehr attraktiv ist, dürfte es sich eher um „wirtschaftliche Gründe“ handeln.
4. Betrieb ist nicht betroffen, aber Beschäftigte sind vom Hochwasser betroffen
Die Ursachen für den Arbeitsausfall müssen im Betrieb liegen. Es ist demnach nicht möglich, Kurzarbeit für Beschäftigte anzuzeigen, die ausschließlich persönlich von dem Hochwasser betroffen sind, z.B. weil ihr Haus eingestürzt ist oder Angehörige vermisst werden. Auch wenn der Betrieb bereits aufgrund der Corona-Auswirkungen in Kurzarbeit ist, darf diese nicht jetzt aufgrund der persönlichen Betroffenheit von Beschäftigten ausgeweitet werden. Wir empfehlen in solchen Fällen den Betrieben, mit den Beschäftigten großzügige individuelle Absprachen über Freistellung oder Urlaub zu treffen.