„Topf Secret“: Verwaltungsgericht Ansbach bestätigt DEHOGA-Auffassung

| Politik Politik

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat der Klage eines Hotels gegen die Herausgabe von Hygiene-Kontrollberichten über die Internetplattform „Topf Secret“ stattgegeben. Das Hotel muss die Weitergabe von Erkenntnissen aus der Lebensmittelüberwachung durch die Behörde zur Online-Veröffentlichung über das Portal nicht hinnehmen. Zuvor war das Verwaltungsgericht Augsburg in einem anderen Verfahren zu einer gegenteiligen Auffassung gelangt, sprach sich aber für eine obergerichtliche Klärung aus. (Hier zur Pressemitteilung des Gerichts)

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat der Klage eines Hotels gegen die Herausgabe von Hygiene-Kontrollberichten über die Internetplattform „Topf Secret“ stattgegeben. Das Hotel muss die Weitergabe von Erkenntnissen aus der Lebensmittelüberwachung durch die Behörde zur Online-Veröffentlichung über das Portal nicht hinnehmen. Zuvor war das Verwaltungsgericht Augsburg in einem anderen Verfahren zu einer gegenteiligen Auffassung gelangt, lies allerdings Berufung zu dass es einer obergerichtlichen Klärung bedürfe, um den aktuellen Zustand der Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Gäste haben nicht immer Anspruch auf diese Informationen.

Das Gericht bestätigt damit die Rechtsauffassung des DEHOGA zu „Topf Secret“ und erkennt die Grundrechtsbetroffenheit der Betriebe an. In der Pressemitteilung des VG Ansbach heißt es dazu: „Angesichts der zu erwartenden und vom Beigeladenen ausdrücklich angestrebten Veröffentlichung auf der Internetplattform ,Topf Secret` kann eine Herausgabe der Informationen nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, die sicherstellen, dass das dem Informationsinteresse des Verbrauchers gegenüberstehende Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt wird. Diese Anforderungen wurden vom Bundesverfassungsgericht für die Information der Verbraucher durch den Staat nach § 40 Abs. 1a LFGB aufgestellt und von der Kammer im vorliegenden Fall auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG übertragen, da die Veröffentlichung auf der Internetplattform „Topf Secret“ eine große Breitenwirkung erreicht, die vergleichbar mit einer Information von Seiten des Staates ist.“

Das Urteil liegt noch nicht vor. Die Berufung wurde in diesem Verfahren nicht zugelassen. Die unterliegende Behörde und der Beigeladene können jedoch Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof stellen.

Zu einer anderen Bewertung kam das Verwaltungsgericht Augsburg: Mit zwei gleichlautenden Urteilen vom 30. April hat das Gericht die Klagen von zwei Gastronomen gegen die Herausgabe der über die Plattform „Topf Secret“ angeforderten Kontrollberichte abgewiesen. (Tageskarte berichtete) Im Gegensatz zum VG Ansbach sieht das VG Augsburg die Behörden nicht in der Mitverantwortung bei Anträgen über „Topf Secret“. Allerdings hat das VG Augsburg in beiden Verfahren ausdrücklich die Berufung zugelassen und ausgeführt, dass es einer obergerichtlichen Klärung bedarf, um den aktuellen Zustand der Rechtsunsicherheit zu beseitigen.

Auch der DEHOGA drängt auf eine höchstrichterliche Entscheidung und gesetzliche Klarstellung: „Es kann nicht sein, dass die zuständigen Lebensmittelbehörden Kontrollberichte nur unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen veröffentlichen dürfen – ab einem zu erwartenden Bußgeld von 350 Euro, wobei bauliche Mängel und Dokumentationsmängel außen vor bleiben, zudem gilt hier eine Löschfrist von sechs Monaten – und andererseits auf „Topf Secret“ alle Kontrollberichte auf der Internetplattform veröffentlicht und diese auch dauerhaft der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden“, macht DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges deutlich. Diesen Widerspruch gelte es dringendst aufzuklären.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Zur Europawahl hat die Branche ihre Positionen und Erwartungen für ein starkes Gastgewerbe in einer leistungsfähigen Europäischen Union an die Politik adressiert. Jetzt liegen die Antworten der Parteien auf den Fragenkatalog des DEHOGA und des Hotelverbandes vor.

Deutsche Bahn und S-Bahn München sprechen mit einer Recruiting-Kampagne gezielt Mitarbeiter aus der Gastronomie an. Das bringt den DEHOGA Bayern auf die Zinne. „Unverschämt“ und „hoch unanständig“ sei das, schimpft DEHOGA-Bayern-Chef Geppert und fordert Konsequenzen.

Kaum ein Thema treibt die gastgewerblichen Unternehmer so um wie die wachsende Bürokratie. In seiner neuen Broschüre „Rezepte für den Bürokratieabbau“ zeigt der DEHOGA Bundesverband die bürokratischen Pflichten für Gastronomie und Hotellerie im Detail auf und benennt seine Empfehlungen für den Bürokratieabbau.

„Die von der EU geplanten neuen Regelungen für die Pauschalreiserichtlinie kosten nicht nur Geld, sie verzerren auch den Wettbewerb weiter – zu Lasten der organisierten Reise“, kritisierte der DRV-Präsident bei einer Anhörung im Bundestag.

Bundesfinanzminister Christian Lindner hat den Vorstoß von Bundeskanzler Olaf Scholz für eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 15 Euro zurückgewiesen. Auf Dauer würde es für Arbeitsplätze gefährlich, wenn sich die Politik hier einmische.

Bundeskanzler Olaf Scholz hat sich für eine schrittweise Erhöhung des Mindestlohns auf 15 Euro ausgesprochen. Gleichzeitig übte er Kritik an der Mindestlohnkommission.

Der DEHOGA Bayern sowie die Gewerkschaft NGG konnten sich in München nicht auf einen neuen Entgelttarifvertrag für Bayerns Hotellerie und Gastronomie einigen. Die Gewerkschaft NGG brach die Gespräche am Montag ab. Nun plane man Aktionen bis hin zum Warnstreik. Die Arbeitgeber hatten die NGG-Forderungen als unrealistisch zurückgewiesen.

Die Europäische Kommission hat heute Booking Holdings, die Muttergesellschaft von Booking.com, als Gatekeeper-Plattform im Sinne des Digital Markets Act benannt. Booking.com hat nun sechs Monate Zeit, um alle Gebote und Verbote als Gatekeeper zu erfüllen.

Der DEHOGA Bundesverband macht noch einmal auf die Frist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) aufmerksam: Diese können nach der letztmaligen Fristverlängerung vom März noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden.

Mit Blick auf die Europawahl am 9. Juni starten die in der Arbeitsgemeinschaft Mittelstand zusammengeschlossenen Verbände einen gemeinsamen Wahlaufruf mit Reformvorschlägen.