Von Hotel bis Bordell: Welche Corona-Regeln gelten jetzt in Baden-Württemberg?

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2G, 2G plus, 3G, 3G plus, Warnstufe, Alarmstufe, Alarmstufe II - es fällt schwer, noch den Überblick zu behalten bei der permanenten Änderung und Verschärfung der Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Eine Übersicht:

SUPERMÄRKTE, DROGERIEN, APOTHEKEN UND WEITERE GESCHÄFTE DER GRUNDVERSORGUNG - Frei zugänglich

ANDERE LÄDEN, GESCHÄFTE UND MÄRKTE - Geimpft, genesen oder getestet muss man sein (3G). In Stadt- und Landkreisen, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500 liegt, gilt aber 2G für den Einzelhandel.

ABHOLANGEBOTE UND LIEFERDIENSTE - Frei zugänglich

GOTTESDIENSTE UND RELIGIÖSE VERANSTALTUNGEN - Frei zugänglich, aber Mindestabstand von 1,5 Metern muss eingehalten werden.

FUßBALLSTADIEN UND SPORTVERANSTALTUNGEN - Die Vereine dürfen nur die Hälfte ihrer Kapazität nutzen - die Obergrenze liegt aber bei 25 000 Zuschauern. Geimpfte und Genesene brauchen zusätzlich einen Test (2G-plus).

GALERIEN, MUSEEN, BIBLIOTHEKEN, ARCHIVE, GEDENKSTÄTTEN - Geimpft oder genesen (2G). Ausnahmen sind Landesbibliotheken und Archive - sie dürfen auch mit einem negativem PCR-Test besucht werden (3GPlus).

MESSEN, AUSSTELLUNGEN, KONGRESSE - Geimpft oder genesen (2G)

SCHIFFFAHRTEN, SKILIFTE, BUSREISEN - Geimpft oder genesen (2G)

FRISEURE - Geimpft, genesen oder PCR-getestet (3GPlus)

FREIZEITPARKS, BÄDER, SAUNEN - Geimpft oder genesen (2G)

GASTRONOMIE, MENSEN, CAFETERIEN - Drinnen Geimpft oder Genesen (2G), draußen geimpft, genesen oder PCR-Test (3GPlus).

Für Geimpfte und Genesene reicht für den Zugang zu Gastronomie und Hotellerie weiterhin die Vorlage des Impf- bzw. Genesenennachweises. Eine 2G-Plus-Regelung – also die Pflicht, zusätzlich zum 2G-Nachweis einen negativen Antigen- oder PCR-Test vorzulegen – gilt allerdings  für den Zutritt zu Diskotheken und Clubs, zu öffentlichen Veranstaltungen und für die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen.

Ungeimpften ist dagegen der Zugang in die Hotellerie schon ab der Alarmstufe verwehrt. Was bisher mit PCR-Test noch möglich war, ist künftig nicht mehr gestattet. Ausgenommen sind geschäftliche oder dienstliche Übernachtungen oder besondere Härtefälle, in diesen Fällen reicht auch ein negativer Antigen- oder PCR-Test. Ein Zutrittsverbot gilt für Ungeimpfte nun auch für körpernahe Dienstleistungen ab der Alarmstufe (Ausnahme: Friseurbetriebe und Barbershops, beides mit PCR-Test).

CLUBS UND DISKOTHEKEN - Geimpft oder genesen und zusätzlich getestet (2GPlus).

BORDELLE - Geimpfte und Genesene brauchen zusätzlich einen Test (2GPlus).

WEIHNACHTSMÄRKTE - Geimpft, genesen und getestet (2GPlus), maximal die Hälfte der üblichen Besucherzahl ist erlaubt.

THEATER, OPER, KINO, KONZERTE - Geimpft, genesen und getestet (2GPlus)

MASSAGE UND NAGELPFLEGE - Geimpft, genesen und getestet (2GPlus)

STADT- UND VOLKSFESTE - Geimpft, genesen und getestet (2GPlus)

INFORMATIONS-, BETRIEBS- UND VEREINSVERANSTALTUNGEN - Geimpft, genesen und getestet (2GPlus)

SPORT DRINNEN - Geimpft oder genesen (2G)

SPORT IM FREIEN - Geimpft, genesen oder PCR-getestet (3GPlus)

BUS UND BAHN - Geimpft, genesen oder getestet (3G)

PRIVATE TREFFEN UND PRIVATE VERANSTALTUNGEN WIE HOCHZEITEN - Ungeimpfte dürfen sich allein oder als Haushalt nur noch mit einer weiteren Person treffen. Paare, die nicht zusammen leben, zählen dabei als ein Haushalt. Geimpfte und Genesene, Kinder und Jugendliche sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, zählen nicht dazu.

AUSGANGSBESCHRÄNKUNGEN - In Stadt- und Landkreisen, die über einer Sieben-Tage-Inzidenz von 500 liegen, dürfen Ungeimpfte von 21.00 Uhr abends bis 05.00 Uhr morgens nicht mehr ohne triftigen Grund auf die Straße. Solche Gründe sind zum Beispiel der Weg zur Arbeit, Besuch von Ehe- oder Lebenspartner, Teilnahme an Versammlungen und Sport im Freien, aber nicht in Sportanlagen.


 

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