Bei einem stark verspäteten Flug muss die Fluglinie auch dann einen Ausgleich zahlen, wenn der Fluggast keine schriftliche Buchungsbestätigung vorlegen kann. Die Fluggastrechteverordnung verlange dies nicht, urteilte das Düsseldorfer Amtsgericht. Auf diese Entscheidung wies die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hin. Geklagt hatte ein Fluggast, dessen Flieger mehr als sieben Stunden Verspätung hatte. Eine zunächst geforderte Ausgleichszahlung in Höhe von 800 Euro lehnte die Fluglinie jedoch ab und bot im Gegenzug die Hälfte. Das Gericht gab dem Kläger Recht, denn das Argument der fehlenden Bestätigung, mit dem die Fluglinie die Zahlung zunächst verweigert hatte, greife nicht. Der Mann habe darlegen können, dass er über eine Buchung verfügte.