Es mag hart klingen, doch ein geschlossener Vertrag mit einem Reiseveranstalter gilt selbst dann noch, wenn der Reisende noch vor dem Antritt verstirbt. Der neue Vertragspartner sei in diesem Fall der Erbe, machte das Deutsche Forum für Erbrecht deutlich. Sollte der Erbe nicht verreisen wollen, könne er jedoch von der Reise zurücktreten – und die fälligen Storno-Gebühren bezahlen.