Auch wenn es nicht vertraglich festgelegt ist: Wird ein 13. Monatsgehalt über mehrere Jahre regelmäßig gezahlt, kann daraus ein Anspruch entstehen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist allerdings auf ein Urteil hin, das zeigt: Scheidet man aus dem Job aus, sollte man einen noch ausstehenden Anspruch recht bald geltend machen.
So entschied das Arbeitsgericht Koblenz (AZ: 12 Ca 149/22), dass ein Zimmermann damit Mitte Dezember zu spät dran war, nachdem er im August seine Stelle verlassen hatte. Der Mann war 20 Jahre bei seinem Arbeitgeber tätig gewesen und hatte in den letzten sechs Jahren immer ein 13. Gehalt bekommen. Das hatte er nun anteilig für die acht Monate des Jahres gefordert, in dem er ausgeschieden war.