Beschäftigte, die bei einer Dienstreise auswärts übernachten, etwa in einem Hotel oder einer privaten Unterkunft, sind zwar auf dem Weg dorthin gesetzlich unfallversichert - auch beim Gang vom Parkplatz zur Rezeption und zum Zimmer. Anders sieht das allerdings aus, sobald das Hotelzimmer betreten wird.
«Alles, was im Zimmer stattfindet, von der Körperpflege bis zum Schlafen, ist nicht gesetzlich unfallversichert», heißt es im Magazin «Arbeit & Gesundheit» der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (Ausgabe 04/2023). Gleiches gilt für private Unternehmungen während der Dienstreise, etwa Theaterbesuche oder Sightseeing.