Beschäftigte haben nur in Ausnahmefällen Anspruch darauf, sich für einen Impftermin freistellen zu lassen. Darauf weist die Rechtsschutzabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) hin.
Aus rechtlicher Sicht gelte das gleiche wie bei Arztbesuchen. Die Termine sind den Informationen zufolge grundsätzlich Privatsache. Deshalb müssen Beschäftigte sie in der Regel außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen. Ein Anspruch auf kurzfristige Freistellung gibt es zum Beispiel nur, wenn der Arztbesuch absolut notwendig und nicht anders als während der Arbeitszeit umzusetzen ist.
Für die Coronaschutzimpfung sieht die Einschätzung des DGB Rechtsschutz so aus: Solange Impfzentren «nur starre Termine vergeben, dürfte ein solcher Ausnahmefall vorliegen», heißt es in dem F&A zum Thema. Sobald künftig auch Arztpraxen impfen können, könnte sich das ändern - je nachdem, wie flexibel die Terminvergabe dann abläuft.