Das Fahrrad als umweltfreundliche Alternative zum Auto? Immer mehr Unternehmen bieten ihren Beschäftigten Dienst- oder Betriebsräder an - zum Beispiel über ein Leasingmodell. «Das kann sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer steuerliche Vorteile mit sich bringen», sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Dabei ist aber grundsätzlich zwischen zwei Varianten von Diensträdern zu unterscheiden.
Erhält ein Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein Dienstfahrrad, das er auch privat nutzen darf, muss er diesen Bonus nicht versteuern. Entscheidend ist dabei aber, dass das Rad wirklich als Extra zum Gehalt überlassen wird. Dazu sollte die Überlassung des Dienstrads am besten in einem eigenständigen Vertrag oder zumindest im Arbeitsvertrag gesondert vereinbart werden, rät der Bund der Steuerzahler.
Ob das Fahrrad dabei Unterstützung von einem E-Motor hat oder nicht, spielt keine Rolle. Ausgenommen sind lediglich Räder, deren Motor eine Geschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde unterstützt und damit versicherungspflichtig sind - solche Zweiräder gelten als Fahrzeuge und unterliegen der Versteuerung von E-Fahrzeugen. Bei handelsüblichen E-Bikes ist das aber nicht der Fall.