Ein Arbeitnehmer kann wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durch den Arbeitgeber nur dann Schadenersatz verlangen, wenn ihm ein konkreter Schaden entstanden ist. Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Suhl (AZ: 6 Ca 704/23), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nach Artikel 15 der DSGVO Auskunft über seine gespeicherten Daten verlangt. Der Arbeitgeber übersandte die Daten unverschlüsselt per E-Mail. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer auf Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro.