Nachtschicht: Was bei der Zeitumstellung zu beachten ist

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Wenn die Uhren am 29. Oktober eine Stunde zurückgestellt werden, heißt das für viele Menschen: mehr Zeit fürs Sonntagsfrühstück oder eine Stunde länger schlafen. Doch was, wenn man zum Zeitpunkt der Umstellung, also um 3 Uhr, arbeiten muss, weil man Nachtschicht hat? Muss man dann eine Stunde länger arbeiten?

Das kommt drauf an. Die jeweilige Arbeitszeit richtet sich schließlich nach den individuellen Regelungen des eigenen Arbeitsverhältnisses. Das heißt, die Arbeitspflicht erhöht sich nicht automatisch, nur weil die Nacht länger dauert, schreibt der DGB Rechtsschutz auf seiner Webseite.

Gibt es keine entsprechenden Regelungen und sieht der Dienstplan das vor, muss man allerdings im Zweifel tatsächlich eine Stunde länger arbeiten. Denn der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts zufolge hat der Arbeitgeber in solchen Fällen ein berechtigtes Interesse daran, Lücken oder Überschneidungen zwischen den Schichten zu vermeiden.

Die tägliche Arbeitszeit kann in der Nachtschicht dann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden - vorausgesetzt, dass innerhalb von vier Wochen durchschnittlich acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. So sieht es Paragraf 6 des Arbeitszeitgesetzes vor. Abgewichen werden darf davon nur in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, wenn eine Änderung des Schichtplanes nicht möglich ist.

Vergütung für die Überstunde

Ob die Stunde Mehrarbeit rund um die Zeitumstellung bezahlt werden muss, hängt dann von den Regelungen im eigenen Arbeits- oder Tarifvertrag ab. Findet sich hier eine wirksame Regelung darüber, dass eine bestimmte Anzahl von Überstunden mit der Bruttomonatsvergütung abgegolten ist, ist davon auch die zusätzliche Arbeitsstunde erfasst, heißt es bei «Haufe.de».

Wenn dagegen eine feste Wochenarbeitszeit festgelegt ist und eine Regelung zur Vergütung von Überstunden getroffen wurde, dann muss bei einer Überschreitung der Wochenarbeitszeit die zusätzliche Stunde auch als Überstunde vergütet werden. Oder aber sie wird mit einem entsprechenden Zuschlag in ein Arbeitszeitkonto eingestellt.

Enthält der Arbeits- oder Tarifvertrag keinerlei Regelungen zu Überstunden, muss die Überstunde in der Regel ebenfalls vergütet werden. (dpa)


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