Die Toilettenspülung funktioniert nicht, der Wasserhahn tropft, die Waschmaschine muss repariert werden: Kurz gesagt, ein Handwerker ist gefragt. Doch nicht selten liegen die Termine, die man bekommen kann, in der eigenen Arbeitszeit. Dann stellt sich die Frage: Steht Beschäftigten dafür eigentlich eine bezahlte Freistellung von der Arbeit zu?
Die kurze Antwort: in der Regel nicht. Zwar sieht Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor, dass ein Arbeitnehmer den Anspruch auf Vergütung nicht verliert, wenn er «für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.»
Damit seien aber Fälle wie ein Todesfall in der Familie oder ein Notfall gemeint, bei dem man «zu Hause helfen muss», so der Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Meyer. Ein Handwerkertermin ist hingegen planbar - und damit «so zu gestalten, dass man ihn außerhalb der Arbeitszeiten durchführen muss, oder dass man jemanden finden muss, der den Handwerker in die Wohnung reinlässt.»
Allerdings gibt es eine Ausnahme: «Nämlich dann, wenn man morgens ins Bad kommt und da ist ein Wasserrohrbruch», sagt Meyer. «Hier sagt die herrschende Meinung, dass man dann auch für die Zeit der Havariebeseitigung seinen Gehaltsanspruch behält.»