Wer auf einer Internetseite legal Fotos von Fotografen veröffentlicht, muss prinzipiell auch deren Namen nennen. Dies hat jetzt das Amtsgericht in München bestätigt. In dem vorliegenden Fall ging es um ein Hotel, das von einem Fotografen abgemahnt wurde, der das Haus abgelichtet hatte. Obwohl das Hotel die Rechte zur Veröffentlichung erworben hatte, fehlte der Name des Fotografen auf der Webseite und in Portalen. Dieser wollte nun Schadenersatz und bekam vor Gericht auch Recht.