Wer gegen Ende des Jahres noch Urlaubstage offen hat, will diese vielleicht lieber ins nächste Jahr mitnehmen. Aber geht das überhaupt?
Im Bundesurlaubsgesetz steht, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss, sonst verfällt er, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Der Arbeitnehmer muss Hinweise geben
«Ganz so einfach ist es aber doch wieder nicht», beruhigt Schipp. Im Jahr 2018 habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Arbeitgeber dafür sorgen müssen, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub auch nehmen. Dieser Rechtsprechung ist das Bundesarbeitsgericht gefolgt.
Während früher nicht genommene Urlaubstage einfach futsch waren, gilt heute: «Der Arbeitgeber muss darauf hinwirken, dass ein Arbeitnehmer seinen gesamten Urlaub im laufenden Kalenderjahr nimmt», so Schipp.
Dazu gehört auch: Arbeitgeber müssen darauf hinweisen, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht genommen wird. Reagieren Arbeitnehmer trotz der Hinweise nicht, ist der Urlaub mit Ablauf des Jahres weg. (dpa)