Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde mehrerer Usedomer Hoteliers gegen das Infektionsschutzgesetz als unzulässig abgelehnt. Die Hoteliers hatten eine fehlende gesetzliche Verankerung für Ausgleichszahlungen kritisiert. Der Rechtsweg steht aber weiterhin offen.
Die Hoteliers Tim Dornbusch und Rolf Seelige-Steinhoff haben mit weiteren Gastgebern von der Insel Usedom ebenfalls Verfassungsbeschwerde gegen die Novellierung des Infektionsschutzgesetzes eingelegt. Mit dem neuen Gesetz könne beliebig ins Privateigentum eingegriffen werden – das sei weder verhältnis- noch verfassungsmäßig.
Im Falle von Infektionen sind Entschädigungen hingegen gesetzlich geregelt – hier forderten die Kläger Gleichbehandlung ein. Die Höhe der Ausgleichzahlungen dürfe nicht von Entscheidungen der Bundes- und Landesregierungen abhängen, sondern müsse eine gesetzliche Grundlage haben, argumentieren sie.
Das Gericht wies aber darauf hin, dass die rechtlichen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind. Die Hoteliers erwägen nun eine Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht Berlin.
Die angekündigte Verfassungsbeschwerde des DEHOGA, die für zwei Unternehmen stellvertretend für die ganze Branche geführt wird, wurde am 8. Dezember eingereicht.