Auf einen Blick soll von Anfang 2023 an zu sehen sein, wie es in Berlin um die Einhaltung von Hygienevorschriften in Cafés, Restaurants, Imbissen und Kantinen steht. Das «Saubere-Küchen-Gesetz» tritt dann wie geplant in Kraft. Das teilte die Senatsverwaltung für Umwelt, Verbraucher- und Klimaschutz der Nachrichtenagentur dpa auf Anfrage mit. Nach dem neuen Gesetz müssen die Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung transparent gemacht werden. Das Kontrollergebnis wird nach Angaben der Senatsverwaltung in Form eines Balkendiagramms dargestellt.
Kundinnen und Kunden sollen schon vor Betreten des Restaurants oder Cafés mit Hilfe dieses sogenannten «Transparenzbarometers» leichter erkennen können, ob bei der Herstellung, Verarbeitung und dem Verkauf von Lebensmitteln die Hygienevorschriften eingehalten wurden.
«Eine Rechtsverordnung, die bereits erarbeitet wurde und die weitere Details zum Bewertungssystem und zur Darstellung des Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometers regelt, tritt voraussichtlich ebenfalls Anfang 2023 in Kraft», so die inzwischen zuständige Verbraucherschutzverwaltung unter der Leitung der Grünen-Senatorin Bettina Jarasch. Erarbeitet wurde das Gesetz noch in der vergangenen Wahlperiode. Verbraucherschutz war damals bei der Justizverwaltung angesiedelt.
Seinerzeit hatte der Berliner Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) scharfe Kritik geeübt. Nicht wegen des Gesetzes an sich, sagte vor einem Jahr Hauptgeschäftsführer Thomas Lengfelder, das unterstütze sein Verband ausdrücklich. Er war aber dem damaligen Verbraucher-Senator Dirk Behrendt und seinen Mitarbeitern "unmögliches" Verhalten vor.
Denn der Dehoga sei ursprünglich zugesichert worden, dass Betreiber ein Recht auf Nachkontrolle haben, bevor ein negatives Hygiene-Ergebnis öffentlich gemacht wird. Dieser Passus fand sich dann aber nicht mehr im Gesetzentwurf. Er sei aber notwendig, so Lengfelder, damit Betreiber wegen kleiner Fehler nicht sofort an den Pranger gestellt würden. "Wir fühlen uns regelrecht veräppelt", betonte der Dehoga-Geschäftsführer.
Aus der Senatsverwaltung heißt es dazu, der Betreiber könne eine unangekündigte Nachkontrolle beantragen, müsse aber in der Zwischenzeit das Ergebnis der ersten Kontrolle aushängen. (mit dpa)