Das Take-away-Geschäft ist aus der Gastronomie nicht mehr wegzudenken. Knapp ein Viertel der Deutschen bestellt mindestens einmal pro Woche Getränke oder Speisen zum Mitnehmen, wie eine aktuelle Studie ergab. Die Hauptmotive sind Stress und Zeitdruck, der Wunsch, an der frischen Luft zu sein, keine Lust, selbst zu kochen oder schlichtweg, dass die eigene Verpflegung zuhause vergessen wurde. Ein entscheidender Nachteil des Trends bislang: die Verpackung und der daraus resultierende Müll. So wurden jährlich in Deutschland etwa 13 Milliarden Einwegbecher- und Verpackungen im Take-away-Bereich verbraucht und entsorgt.
Das stößt nicht nur der Umwelt sauer auf, sondern auch mehr als der Hälfte der Deutschen, die im Rahmen einer Umfrage angaben, beim Entsorgen von Einweg-Verpackungen häufig ein schlechtes Gewissen zu haben. Jeder Vierte wünscht sich daher, dass To-go-Verpackungen umweltfreundlicher sein sollten, beispielsweise aus wiederverwertbarem Material.
Im Mai 2021 beschloss der Bundestag die Mehrwegpflicht für Gastronomen: Restaurants, Imbisse und Cafés müssen ihren Kunden ab dem 1. Januar 2023 beim Straßenverkauf neben Einwegverpackungen auch alternativ eine Mehrwegvariante anbieten und die ausgegebenen Mehrwegverpackungen auch zurücknehmen. Eine Ausnahmeregelung gilt für kleine Betriebe (unter 80 Quadratmeter), die alternativ die Befüllung kundeneigener Mehrwegbehältnisse anbieten dürfen. So soll der Verpackungsmüll in Deutschland reduziert werden.
Wenn ein Betrieb Einwegverpackungen aus Kunststoff anbietet, dann muss er auch eine Mehrwegverpackung als Alternative anbieten (Ausnahme: Betriebe unter 80 Quadratmeter).
Gleiche Chancen für Mehrweg und Einweg
Information für die Gäste
Rücknahme und Hygiene
Strafen bei Verstoß gegen Mehrwergpflicht
Betrieben, die ab 2023 gegen die neuen Vorschriften verstoßen, droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro
Die neuen Mehrwegverpackungsregelungen gelten nur für solche Betriebe, die Lebensmittel in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen im Rahmen des to-go- bzw. Take-Away-Geschäfts an die Gäste abgeben.
Unter diesen Begriff fallen laut Gesetz Einwegverpackungen, die - ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen und - dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden (vor Ort oder zur Mitnahme) und - in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und - ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.
Nicht unter diesen Begriff fallen Teller, Tüten, Folienverpackungen und Wrappers.
Darüber hinaus müssen auch Betriebe, die Getränke in Einweggetränkebechern an die Gäste abgeben, die neuen Mehrwegregeln beachten, wobei die Materialart bei den Einwegbechern keine Rolle spielt. Somit müssen also auch solche Betriebe, die Einwegbecher aus anderen Einwegmaterialien als Kunststoff verwenden, grundsätzlich die neuen Mehrwegvorgaben beachten.
Dabei sind die genannten Betriebe immer nur dann von den neuen Regelungen betroffen, wenn die Betriebe die Speisen und Getränke als Letztvertreiber in die genannten Verpackungen abfüllen und an die Gäste abgeben.
Werden beispielsweise ausschließlich Speisen abgegeben, die bereits auf einer Vorvertriebsstufe in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen abgefüllt wurden und werden diese bereits zuvor verpackten Speisen unverändert vom Gastronomiebetrieb als Letztvertreiber an die Gäste verkauft, muss der Betrieb keine Mehrwegverpackungen anbieten, da die Abfüllung in dieser Situation nicht beim Betrieb vor Ort erfolgt.
Es kommt darauf an, ob die Pappverpackungen oder Kartonboxen komplett kunststofffrei sind oder ob eine dünne Kunststoffschicht auf der Innenseite der Verpackungen aufgebracht ist, um Schutz vor Wasser oder Fett zu bieten.
Sofern eine solche dünne Schutzschicht aus Kunststoff Bestandteil der Verpackungen ist, fallen auch solche Pappverpackungen und Kartonboxen unter den Begriff der „Einwegkunststoffverpackung“, da die Verpackung in diesem Fall teilweise aus Kunststoff besteht.
Werden derartige Verpackungen für die Übergabe der Speisen an die Gäste verwendet, müssen also die neuen Mehrwegverpackungsregeln beachtet werden, auch wenn der Hauptbestandteil der Verpackungen in diesem Fall kein Einwegkunststoff ist.
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat den seit langem angekündigten behördlichen Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht gemäß §§ 33, 34 Verpackungsgesetz veröffentlicht. Erarbeitet wurde er von den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein sowie dem Umweltbundesamt.
Die Mehrwegangebotspflicht gilt seit dem 1. Januar 2023. Seit Beginn des Gesetzesvorhabens haben wir Sie hierzu begleitet und eine Vielzahl von Informationen und Merkblätter bereitgestellt. Für die Umsetzung in der Praxis lassen die gesetzlichen Regelungen jedoch Fragen offen, wodurch Unklarheiten bei der Erfüllung der Anforderungen bestehen.
Der behördliche Leitfaden der LAGA will den von der Mehrwegangebotspflicht betroffenen Adressaten und sonstigen Akteuren Hilfe bieten und dazu beitragen, den Vollzug zu vereinheitlichen. Er löse aber nicht alle Fragen, die sich in der Praxis stellen würden, sagt der DEHOGA.
Die LAGA bestätigt dabei einige der vom DEHOGA vertretenen Positionen zu bestimmten Umsetzungsfragen, weicht in anderen jedoch ab und legt die rechtlichen Regelungen sehr weit aus. Von den Betrieben des Gastgewerbes sollte die derzeitige Praxis daher umgehend überprüft werden.
Hier direkt zu dem Leitfaden:
Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht nach §§ 33, 34 Verpackungsgesetz