Gibt es Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach Kündigung?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Arbeitgeber können eine Lohnfortzahlung nicht allein aus dem Grund verweigern, dass die Krankschreibung eines gekündigten Mitarbeiters genau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses dauert. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hervor (Az.: 8 Sa 859/22).

Im konkreten Fall, über den das Fachportal Haufe.de berichtet, meldete sich ein Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma, der zuletzt nicht eingesetzt worden war, zunächst für vier Tage mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) krank. Einen Tag später ging ihm die Kündigung zum Monatsende zu. In der Folge legte der Arbeitnehmer zwei weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die ihn exakt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses als krankgeschrieben auswiesen.

Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung. Er hatte Zweifel, dass der Mitarbeiter tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war.

Der Arbeitnehmer verlangte schließlich vor Gericht die Lohnfortzahlung - mit Erfolg.

Zeitliche Abfolge ist relevant

Das LAG Niedersachsen urteilte in zweiter Instanz (Vorinstanz: Arbeitsgericht Hildesheim, Az: 2 Ca 190/22), dass der Arbeitgeber den ausstehenden Lohn zahlen muss.

Zwar könne nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgericht (BAG) der Beweiswert einer Krankschreibung erschüttert sein, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar nach der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird - und die voraussichtliche Dauer der Krankschreibung passgenau die Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses abdeckt. Die zeitliche Abfolge sei im vorliegenden Fall jedoch eine andere gewesen: Zuerst habe sich der Arbeitnehmer krankgemeldet, erst dann habe der Arbeitgeber gekündigt.

Der Kläger kann folglich nicht erst durch den Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung dazu motiviert worden sein, einen Arzt aufzusuchen, um die Ausstellung einer AU zu erreichen.

Auch der Umstand, dass der Kläger just einen Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses wieder arbeitsfähig war und bei einem neuen Arbeitgeber zu arbeiten begonnen hat, reicht aus Sicht der mit dem Fall befassten Kammer «(noch) nicht» aus, um den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit zu erschüttern.

Das LAG hat die Revision an das BAG zugelassen. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig. (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Too Good To Go hat sein Bundesländer-Ranking veröffentlicht und Deutschlands Spitzenreiter der Lebensmittelrettung gekürt. Die ersten drei Plätze gingen wir schon im Vorjahr an Hamburg, Berlin und Bremen.

Sind haben sich krankgemeldet - und plötzlich steht jemand von der Firma vor der Tür? Was absurd klingt, soll in einigen Unternehmen gängig sein. Ob das zulässig ist, steht auf einem anderen Blatt.

Wer backt in Deutschland eigentlich warum und wie viel, zu welchem Anlass und vor allem, wie? Die aktuelle Dr. Oetker Backstudie 2024 liefert Einblicke in die heimischen Rührschüsseln und Backöfen.

E-Mails statt Briefe, Cloud-Ablagen statt Aktenschränke – immer mehr Unternehmen in Deutschland verzichten auf Papier. 15 Prozent der Unternehmen arbeiten inzwischen komplett papierlos. Das sind fast doppelt so viele wie noch vor zwei Jahren.

Die Erwartungen an die Wiesn und das Geschäft für Gastronomen und Händler in ganz München - nicht nur in den Zelten - sind hoch. Eine Analyse zeigt: Cafés und Restaurants verbuchten deutlich weniger Einnahmen als im letzten Jahr.

Zahlreiche Umfragen besagen, dass junge Leute von heute keine Lust auf Führungspositionen haben. Doch die Gelegenheiten, Chef zu werden, sind vielfältig. Die Risiken, die Chance zu vermasseln, sind es allerdings auch. Ein Gastbeitrag von Albrecht von Bonin.

Zum fünften Mal vergibt die Bundesregierung den CSR-Preis und zeichnet Unternehmen aus, die sich durch sozial und ökologisch verantwortungsvolles Wirtschaften hervorheben. Bis zum 30. September können Sie sich mit Ihrem Unternehmen jetzt noch darum bewerben.

Wer einen Arbeitsvertrag unterschreibt, weiß in der Regel welche Tätigkeiten der Job beinhaltet. Kleine Abweichungen sind meist unproblematisch. Doch was, wenn die oder der Vorgesetzte plötzlich verlangt, eine völlig neue Aufgabe zu übernehmen, die offenbar nichts mit den ursprünglichen Tätigkeiten zu tun hat?

In Deutschland muss die Arbeitszeit erfasst werden – soweit die Theorie. Aber wie sieht die Praxis aus? Was ist wirklich Vorschrift? Und was ist mit Vertrauensarbeitszeit? Die Rechtslage im Überblick.

In der neusten Folge von „Das geht! – Ein DRV-Podcast“ erzählt der Chef von über 600 Beschäftigen wie er noch vor dem Einstieg bei Upstalsboom den künftigen Mitarbeitern ihre Talente und Fähigkeiten abseits der fachlichen Qualifikation entlockt.