Kneipen und Bars dürfen in Bayern unter Auflagen öffnen – Maskenpflicht für Service

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Kneipen und Bars dürfen im Freistaat unter den gleichen Voraussetzungen öffnen wie Restaurants - weitergehende Einschränkungen wie ein zeitlich begrenztes Alkoholausschankverbot gibt es aber nicht.

Die entscheidende Regel ist: Auch in reinen Schankwirtschaften muss die Bedienung am Tisch erfolgen - Theke und Tresen sind tabu. Das erklärte Ministerpräsident Markus Söder (CSU) nach der Kabinettssitzung am Dienstag in München.

Mit der Entscheidung reagierte das Kabinett auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der die Schließung von Innenräumen reiner Schankwirtschaften am Freitag gekippt hatte. Auf weitergehende Einschränkungen, etwa eine gesonderte Sperrstunde oder ein Alkoholausschankverbot ab einer bestimmten Uhrzeit, wie sie das Gericht als Möglichkeit angedeutet hatte, verzichtete das Kabinett.

Ministerpräsident Markus Söder (CSU) hatte bereits am Freitag angekündigt, dass er gegen eine völlige Freigabe sei. Er betonte, dass das Gericht zwar eine generelle Schließung nicht mehr für verhältnismäßig halte, Einschränkungen wie eine Koppelung an die Inzidenzwerte oder andere Auflagen seien aber ausdrücklich zulässig.

Denkbar seien daher etwa spezielle Regelungen zur Sperrstunde, zum Alkoholausschank oder zu einer Sitzplatzpflicht. Dagegen hatte Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger (Freie Wähler) erklärt, es sei «höchste Zeit», dass auch Bars und Kneipen nach dem langen Lockdown wieder ihren Geschäften nachgehen und Gäste bedienen dürften. Öffnungen mit bewährten Konzepten seien verantwortbar und könnten dazu führen, dass weniger private Treffen in Partykellern oder im öffentlichen Raum stattfänden.

Die Beschlüsse des bayerischen Überblick

BARS/KNEIPEN: Bars und Kneipen dürfen dauerhaft wieder öffnen. Allerdings muss in reinen Schankwirtschaften, wie auch in Restaurants, die Bedienung am Tisch erfolgen - Theke und Tresen sind tabu. Mit der Entscheidung reagierte das Kabinett auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der die Schließung von Innenräumen reiner Schankwirtschaften am Freitag gekippt hatte. Auf weitergehende Einschränkungen, etwa eine gesonderte Sperrstunde oder ein Alkoholausschankverbot ab einer bestimmten Uhrzeit, wie sie das Gericht als Möglichkeit angedeutet hatte, verzichtete das Kabinett.

MASKENPFLICHT FÜR BEDIENUNGEN: In Bayerns Gastronomie bleibt es bei der Maskenpflicht für Bedienungen auch im Freien. Geregelt wird dies - eine Reaktion auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs - ab sofort wieder in der bayerischen Corona-Verordnung selbst und nicht mehr nur in Rahmenkonzepten. Damit soll ausgeschlossen werden, dass es in Einzelfällen Hygienekonzepte geben könnte, in denen keine Maskenpflicht für das Personal im Außenbereich gilt. Auch für Kunst und Kultur werden wichtige Vorgaben aus den Rahmenkonzepten nun wieder unmittelbar in der Corona-Verordnung selbst geregelt.


 

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