Corona-Hilfen: Dirk Iserlohe zieht mit Dorint wieder vor das Verfassungsgericht

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Die Dorint-Gruppe sieht sich bei Corona-Hilfen ungleich behandelt und klagt sich durch die Instanzen – bislang ohne Erfolg. Nun hat Dorint-Boss Iserlohe per Eilantrag eine erneute Verfassungsbeschwerde eingereicht. 300 Seiten stark ist seine Argumentation.

Nach Zurückweisung der Klage der Dorint Gruppe auf ausgeweitete Corona-Hilfe durch den Bundesgerichtshof (Tageskarte berichtete), hat die HONESTIS AG jetzt - per Eilantrag - „erneute Verfassungsbeschwerde“ auf Gleichstellung eingereicht. Zuvor hatten die relevanten Unternehmen der in Kölner ansässigen Hotelgruppe den Rechtsweg in den Bundesländern Bremen, Hamburg und Brandenburg ausgeschöpft.

Die Verfassungsbeschwerde umfasst ca. 300 Seiten und soll verdeutlichen, dass einerseits der Gesetzgeber im Infektionsschutzgesetz mit der Einführung des § 28a IfSG am 19.11.2020 eine Lücke gerissen hat und andererseits das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wie auch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit den Obergrenzen der Beihilfeprogramme wettbewerbsverzerrende Wirkungen entfaltet haben. „Wir sind zuversichtlich, dass unserer erneuten Verfassungsbeschwerde stattgegeben wird und der seit April 2020 beschrittene Weg zur Gleichstellung nun endlich zum Ziel führt“, erklärt Dorint Aufsichtsratschef Dirk Iserlohe.

Iserlohe hat sich seit April 2020 immer wieder mit Vertretern der Bundesregierung auseinandergesetzt, um zu verhindern, dass die Hilfen durch Obergrenzen gekappt bzw. willkürlich verteilt würden. Die damalige Bunddesregierung ließ sich lediglich dazu bewegen, die Obergrenzen auf maximal 54,5 Millionen Euro pro Unternehmensverbund anzuheben. Dieses System habe aber zu disproportionalen und ungleichen Zuweisungen von Corona-Beihilfen geführt, die sich gesetzlich nicht begründen ließen, glaubt Iserlohe.

Die Dorint Hotelgruppe konnte nur etwa 43 Prozent ihres Schadens geltend machen, während den kleinen mittelständischen Unternehmen (KMUs) durchweg 95 Prozent des Schadens durch Corona-Beihilfen erstattet worden sind.

Der BGH führte in seinem Urteil gegen die Dorint Hotelgruppe vom 11. April 2024 aus: „Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates ist begrenzt ... Die Klägerinnen können ihr Unternehmerrisiko nicht auf die Allgemeinheit abwälzen und sich insoweit auf eine solidarische Lastenverteilung zu ihren Gunsten berufen.“ Dirk Iserlohe kritisiert diesen Richterspruch wie folgt: „Mit den 60 Milliarden Euro an Corona-Hilfsgeldern, die nicht genutzt sondern zweckentfremdet worden sind und den der Bundesregierung zugewiesenen aber nicht abgerufenen Mitteln der EU in Höhe von 28 Milliarden Euro, hätte man leicht eine Gleichstellung aller Unternehmen erreichen können“. Sein Resümee: “Das Geld stand also nach dem Willen des Gesetzgebers zur Verfügung und damit auch die etwa eine Milliarde für die benachteiligten Hotelgesellschaften“.

Die aktuelle Verfassungsbeschwerde basiert auf der Annahme, dass die früheren Leitlinien einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2023 (Rn 38) umgesetzt werden: „... Ergreift der Normgeber Maßnahmen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen von Gesundheitsschutzmaßnahmen zu kompensieren, dürfen diese jedenfalls einzelne Adressaten nicht gleichheitswidrig benachteiligen.“ Nach Interpretation vom Dorint Aufsichtsratschef Iserlohe wird somit das höchste Gericht seinem Begehren am Ende stattgeben.

Der kämpferische Hotelier geht davon aus, dass Bundeskanzler Scholz lernen müsse, dass sein von ihm nicht ernst gemeintes Versprechen vom 13. März 2020: „Wir haben die finanzielle Kraft, diese Krise zu bewältigen. Es ist genug Geld da und wir setzen es ein. Wir ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Beschäftigte und Unternehmen zu schützen. Darauf kann sich jede und jeder verlassen“, nun vom Bundesverfassungsgericht eingefordert werde. 


 

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